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Einkommensteuer | Anforderungen an das Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als agB (BFH)
Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des EStG (sog. Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der von der Finanzverwaltung in R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR als geringfügiges Vermögen i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG erachtete Betrag i.H.v. 15.500 € im Streit...