Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BayObLG 09.02.2024 101 W 169/23, NWB 25/2024 S. 1696

Genossenschaft | Verschmelzung von Genossenschaften

Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 Umwandlungsgesetz (UmwG) (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) ausgeschlossen, es sei denn, dass das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft nicht niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist (vgl. § 85 Abs. 1 UmwG).

Anmerkung:

Ein Mitglied war mit zwei Geschäftsanteilen und daher mit einem Geschäftsguthaben von 250 € an einer Kreditgenossenschaft beteiligt, die auf eine übernehmende Kreditgenossenschaft verschmolzen wurde. Dabei wurde die künftige Höhe des einzelnen Geschäftsanteils auf 25 € festgesetzt. Der Antragsteller war angesichts eines Umtauschverhältnisses von 1:1 auch weiterhin mit 250 €, aufgeteilt in zehn volleingezahlte Geschäftsanteile zu je 25 € an der übernehmenden Kreditgenossenschaft be...