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BFH 08.05.2024 VII B 5/23, NWB 25/2024 S. 1699

Prüfungsrecht | Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung

Es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen. Dieser Grundsatz wird nicht allein dadurch verletzt, dass ein Vertreter der Wirtschaft zum Mitglied des Prüfungsausschusses neben zwei Steuerberatern (und den übrigen Mitgliedern von der Finanzverwaltungsseite) bestellt wurde.

Anmerkung:

Es sei nicht ersichtlich, so der BFH, weshalb ein Vertreter der Wirtschaft im Hinblick auf seine Befähigung nicht grds. das für die Steuerberaterprüfung erforderliche fachliche Niveau erfüllen können sollte. Die fachliche Befähigung im Einzelfall festzustellen, obliege der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, durch welche die Berufung erfolge (vgl. § 37b Abs. 5 Satz 1 StBerG). Für die Bef...