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GbR | Identitätswahrender Formwechsel von der GbR zur KG
Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft (KG), so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus.
Dem Gesetz könne auch nach der Reform durch das MoPeG nicht entnommen werden, dass die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR zur KG im Grundbuch per se deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen würde, so das Gericht. Bei den Regelungen des § 707c BGB n. F., der sich mit dem Statuswechsel befasse, handele es sich bis auf den hier nicht relevanten Absatz 5 um reine Verfahrensvorschriften, die für den Fall einer Voreintragung regelten, wie und wo in einer solchen Konstellation die Anmeldung vorzunehmen s...