,,Leistungen gegen Entgelt'' bei Pachtverträgen mit einer Brauerei
Leitsatz
1. Verpachtet eine Brauerei im Namen und für Rechnung der Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen an Gastwirte, übernimmt sie die Verwaltung der Pachtobjekte und haftet sie für den pünktlichen Eingang der Pacht bis zu einem Höchstbetrag, so kann es sich um ,,Leistungen gegen Entgelt'' handeln, wenn sich die Hauseigentümer gegenüber der Brauerei verpflichten, deren Werbung an ihren Häusern zu dulden, und ihrerseits die Pächter zu verpflichten, das Bier bei der Brauerei zu beziehen.
2. Ein Anhaltspunkt für die Bewertung des Entgelts können die Aufwendungen sein, die der Brauerei für die Erbringung ihrer Leistungen entstanden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 668 BFH/NV 1997 S. 495 Nr. -1 AAAAA-95984
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