Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher
Gesetze: § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO, Art 33 Abs 5 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 1 GVollzEntschV BY 2007, § 2 Abs 2 S 1 GVollzEntschV BY 2007, § 3 Abs 2 S 2 GVollzEntschV BY 2007, § 4 Abs 1 S 1 GVollzEntschV BY 2007, § 4 Abs 2 S 1 GVollzEntschV BY 2007, § 6 GVollzEntschV BY 2007
Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 3 BV 21.2221 Urteilvorgehend VG Würzburg Az: W 1 K 20.2214 Urteil
Gründe
1Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ( 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa 5 B 3.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
4a) Die von der Beschwerde im Hinblick auf die Auslegung des § 2 BKEntschV-GV BY als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"Ist § 2 Absatz 2 Satz 1 BKEntschV-GV dahingehend auszulegen, dass den Begrifflichkeiten 'Einrichtung und Unterhaltung des Büros' auch der Aufwand für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen, KV 700 GvKostG, unterfällt?" (vgl. Ziffer 3.1.1. der Beschwerdebegründung vom ),
genügt nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen.
5Die Beschwerde setzt sich nicht hinreichend mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander und zeigt nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu der aufgeworfenen Frage nicht zu folgen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Urteilsgründen (UA Rn. 18 f.) ausgeführt, der Kläger gehe (auch in Anbetracht der Formulierung "für die Errichtung und Unterhaltung des Büros") unzutreffend davon aus, dass die pauschale Sachkostenentschädigung die für die Herstellung von Mehrfertigungen (Nr. 700 KV-GvKostG) anfallenden Verbrauchskosten nicht erfasse, mithin nicht entschädige. Die Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG seien mit der Sachkostenpauschale nach der BKEntschV-GV BY abgegolten. In der Begründung zu § 2 BKEntschV-GV BY werde die Regelung des § 7 Abs. 2 GVO aufgegriffen und ausgeführt, dass als Ersatz für den bei Erledigung der Zwangsvollstreckungsaufgaben anfallenden Aufwand wie insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Vordruckauslagen, Fahrtkosten unter anderem dem Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Auslagen nach Nrn. 701 bis 714 KV-GvKostG überlassen würden. Diese Aufwendungen seien daher nicht Bestandteil der Bürokostenentschädigung. Im Umkehrschluss lasse sich daraus folgern, dass dies gerade nicht für Auslagen nach Nr. 700 KV-GvKostG gelten solle und diese somit von der Sachkostenpauschale der BKEntschV-GV BY abgedeckt werden sollten. Hierfür spreche auch, dass bei der bayernweit durchgeführten Erhebung zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros auch die Kosten für Druckerpatronen, Toner und Papier abgefragt würden, denn es seien gerade in erster Linie solche Druckkosten, die einem Gerichtsvollzieher bei der Anfertigung von Mehrfertigungen entstünden. Bereits mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichtshofs und den sie tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht oder jedenfalls nicht substantiiert auseinander.
6An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt es darüber hinaus auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof über die oben genannten Gründe hinaus allgemeine Ausführungen zu der Frage der Sachkostenerstattung gemacht hat, aus denen ebenfalls hervorgeht, aus welchen weiteren Erwägungen er davon ausgeht, dass die Verbrauchskosten (einschließlich des Aufwands für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG) mit der Sachkostenpauschale abgegolten sein sollen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (UA Rn. 13 f.), dass sich das Fachressort (Staatsministerium der Justiz), um den Sachkostenaufwand wie von der Rechtsprechung gefordert möglichst realitätsnah zu bestimmen, auch des von einer Justizarbeitsgruppe der Länder entwickelten Ermittlungskonzepts bedient habe, mit dem über Jahre hinweg der durchschnittliche Bürokostenaufwand von Gerichtsvollziehern im Bundesgebiet erhoben werden sollte. Dieses Konzept habe das Staatsministerium auf die bayerischen Verhältnisse angewandt und hinsichtlich der Sachkosten zwischen laufenden Kosten, Verbrauchsmaterial wie Papier, Toner, Druckerpatronen, Ordner und langlebiger Büroausstattung differenziert. Dabei entfalle etwa ein Achtel der Sachkostenpauschale auf das sogenannte Verbrauchsmaterial. Nicht in den Sachaufwand hingegen eingerechnet worden seien die Kosten, welche bei der Erledigung von Zwangsvollstreckungsaufträgen entstünden. Zur Abgeltung dieses Kostenaufwands würden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen nach Nrn. 701 bis 714 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen. Durch eine in § 2 Abs. 1 Satz 2 BKEntschV-GV BY vorgesehene Anpassungsklausel werde gewährleistet, dass die Sachkostenentschädigung nicht dauerhaft auf dem Ursprungsbetrag von 800 € verharre, sondern an der allgemeinen Preisentwicklung (= Verbraucherindex) teilnehme. Der Pauschbetrag sei damit dynamisch. Das sichere den Gerichtsvollziehern ein gleichbleibendes Entschädigungsniveau. Um einer in der Realität etwa auftretenden Streubreite im Kostengefälle im Einzelfall angemessen Rechnung tragen zu können, lasse § 2 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY eine gestaffelte Erhöhung des Pauschbetrages nach Abs. 1 von 50 €, über 100 € auf höchstens 150 € monatlich zu. Die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen höheren Sachkosten für Errichtung und Erhaltung des Büros sei vom Gerichtsvollzieher in diesem Fall der Dienstbehörde gegenüber zu versichern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV BY). Auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in der erforderlichen Weise auseinander.
7Überdies legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar, weil sie auch die weiteren tragenden Gründe des angefochtenen Urteils nicht zutreffend erfasst und berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY nicht allein mit der Begründung abgelehnt, bei den Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG handele es sich um Sachkosten, die mit der Sachkostenpauschale nach der BKEntschV-GV BY abgegolten seien. Er hat die Ablehnung der Erhöhung des Pauschalbetrages in tragender Weise vielmehr auch auf das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme gestützt, dass dem Kläger für die Anfertigung von Mehrfertigungen - wie von § 2 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY des Weiteren gefordert - höhere Sachkosten entstanden seien. Denn nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger an keiner Stelle ausgeführt oder Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die ihm (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV BY) gewährte pauschale Entschädigung für Sachkosten nicht ausreichend sei. In Bezug auf diese Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Verfahrensrüge vorgebracht, sodass das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an sie gebunden ist. Daraus ist zu folgern, dass der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht in ausreichender Weise geltend gemacht hat, ihm seien für die Anfertigung von Mehrfertigungen höhere Sachkosten entstanden, als sie der pauschalen Entschädigung für Sachkosten zugrunde gelegen haben. Insoweit hat die Beschwerde jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass sich die aufgeworfene Frage vor dem Hintergrund der vorgenannten (bindenden) Tatsachenfeststellungen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
8b) Die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
"Ist die Entschädigung für den Aufwand für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen, KV 700 GvKostG, durch Ableitung der allgemeinen Entschädigungspflicht ('lex generalis') aus § 823 BGB i. V. m. Art. 33 Absatz 5 GG i. V. m. Art. 14 GG i. V. m. Leitsätzen aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts [...], zu leisten?" (vgl. Ziffer 3.1.2. Buchst. a der Beschwerdebegründung vom ),
oder
"Ist der Normengeber zur Umsetzung der Entschädigungspflichterfüllung für den Aufwand für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen, KV 700 GvKostG, zur Umsetzung des Erlasses einer entsprechenden Verwaltungsnorm ('lex specialis', vorliegend der ErgGVO Bayern) zu verpflichten?" (vgl. Ziffer 3.1.2. Buchst. b der Beschwerdebegründung vom ),
führen jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsbedürftigkeit nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde (Beschwerdebegründung vom ) führt bereits selbst an, dass sich die genannten Fragen erst im Anschluss an die Klärung der zuerst aufgeworfenen Rechtsfrage ("aus 3.1.1.") stellen können, sofern diese erste Frage mit der Ansicht des Klägers verneint werde. Die erste Frage kann jedoch - wie oben dargelegt - mangels Zulassungsfähigkeit keiner Klärung in einem Revisionsverfahren zugeführt werden. Überdies hat bereits der Verwaltungsgerichtshof die genannten beiden (Anschluss-)Fragen nicht behandelt und auf der Grundlage seiner Bewertung der Sach- und Rechtslage auch nicht darüber entscheiden müssen. Klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren sind aber grundsätzlich nur solche Rechtsfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht aber solche, die sich erst stellen, wenn die Vorinstanz anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6 und vom - 2 B 4.16 - Buchholz 239.1 § 50e BeamtVG Nr. 3 Rn. 12). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, nach Art eines Rechtsgutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich der Vorinstanz nicht gestellt haben und auch nicht stellen mussten und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 64.17 - BRS 86 Nr. 210 <1384 f.> und vom - 4 BN 2.22 - juris Rn. 15).
9c) Auch die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen,
"Wird der pauschal zu gewährende Erhöhungsbetrag [...] nach § 2 Absatz 2 BKEntschV-GV, an den die Verwaltung gebunden ist, der Entschädigungspflichterfüllung in Abhängigkeit zur vorliegenden erheblichen Varianz an den eingenommenen Dokumentenpauschalen und daraus folgernd in Abhängigkeit zur vorliegenden erheblichen Varianz bei den Aufwendungen zur Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen, KV 700 GvKostG, gerecht?" (vgl. Ziffer 3.1.2. Buchst. c der Beschwerdebegründung vom ),
oder
"Unterfallen die Aufwendungen für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen, KV 700 GvKostG, dem Tatbestand eines besonderen Aufwands im Sinne des § 6 BKEntschV-GV?" (vgl. Ziffer 3.1.2. Buchst. d der Beschwerdebegründung vom ),
sind vom Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden worden und wären auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die zuerst genannte Frage stellt sich nicht, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Dieser hat jedenfalls in Bezug auf den Fall des Klägers keine Feststellungen getroffen, aus denen sich in tatsächlicher Hinsicht die der aufgeworfenen Frage zugrunde gelegte Annahme einer "vorliegenden erheblichen Varianz an den eingenommenen Dokumentenpauschalen und daraus folgernd" eine erhebliche "Varianz bei den Aufwendungen zur Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen" entnehmen ließe. Die Entscheidungserheblichkeit beider aufgeworfenen Fragen könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die tatsächliche Annahme der Beschwerde zuträfe, dem Kläger seien für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG höhere Sachkosten entstanden bzw. die ihm nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV BY gewährte pauschale Entschädigung reiche zu deren Deckung nicht aus. Derartige Feststellungen enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Ihm ist - wie oben unter 1. a) bereits dargelegt - vielmehr das Gegenteil zu entnehmen. Die Revision kann nicht im Hinblick auf Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. etwa 5 B 52.09 - juris Rn. 7 m. w. N.).
10d) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"Ist der Aufwand zur Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen, KV 700 GvKostG, in Höhe von 70 Prozent der eingenommenen, verbuchten und an die Landeskasse abgeführten Dokumentenpauschalen zu entschädigen oder wäre der Normengeber dazu zu verpflichten, eine andere Partizipation der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher festzusetzen?" (vgl. Ziffer 3.1.3. der Beschwerdebegründung vom ),
genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht aufzeigt. Die Frage hat sich in dieser Form weder dem Verwaltungsgerichtshof als (abstrakte) Rechtsfrage gestellt noch ist ersichtlich, dass sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Dem Verwaltungsgerichtshof hat sich die Frage nicht gestellt, weil er angenommen hat, dass die Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG - wie schon oben unter 1. a) erwähnt - mit der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV BY gewährten pauschalen Entschädigung für Sachkosten abgegolten werden, die der Beklagte zudem in nicht zu beanstandender Weise berechnet und festgesetzt habe. Außerdem berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof Tatsachenfeststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen könnte. Er hat - wie ebenfalls bereits oben unter 1. a) erwähnt - festgestellt (UA Rn. 20), der Kläger führe an keiner Stelle aus, dass die ihm gewährte pauschale Entschädigung für Sachkosten nicht ausreichend sei. Stattdessen kapriziere er sich auf eine "vom Normgeber nicht vorgesehene Entschädigung und begehr[e] 70 % der sog. Dokumentenpauschale". Dass dieser Prozentsatz die für die Mehrfertigungen anfallenden Sachkosten widerspiegeln könnte, begründe der Kläger mit keinem Wort. Anhaltspunkte dafür, dass die gewährte Entschädigung für die Sachkosten nicht ausreichend sei und deshalb der Kläger seine Alimentation nicht ungeschmälert erhalte, weil er diese teilweise zur Deckung der Sachkosten verwenden müsse, trage der Kläger nicht vor.
11Überdies genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen an das Aufzeigen einer Grundsatzbedeutung auch deshalb nicht, weil sie mit der aufgeworfenen Frage keine der grundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage zu einer revisiblen Rechtsvorschrift formuliert. Eine solche Frage muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm des revisiblen Rechts beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. 5 B 20.22 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die formulierte Fragestellung nicht gerecht. Für den erforderlichen Bezug auf eine bestimmte Rechtsnorm genügt es nicht, dass der Gliederungspunkt, unter dem die Frage in der Beschwerdebegründung vom aufgeführt wird, mit "Rechtsfrage 1. Auslegung § 2 BKEntschV-GV" überschrieben ist. Denn von dieser Norm, die mehrere Regelungen enthält, werden in dem angefochtenen Urteil zwei Regelungen erörtert. Die Beschwerde zeigt weder auf, im Hinblick auf welche Regelungen des § 2 BKEntschV-GV BY noch in Bezug auf welches Merkmal die Frage zu klären sein soll. Mangels einer derartigen Bezugnahme lässt das Beschwerdevorbringen die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage nicht erkennen.
12Schließlich setzt sich die Beschwerde auch nicht hinreichend mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, dass die Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG - wie schon oben unter 1. a) erwähnt - mit der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV BY gewährten pauschalen Entschädigung für Sachkosten abgegolten werden, die der Beklagte zudem in nicht zu beanstandender Weise berechnet und festgesetzt habe. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) die Verpflichtung des Dienstherrn ergebe, Gerichtsvollziehern ihre notwendigen Sach- und Personalkosten möglichst realitätsnah zu erstatten, wobei allerdings eine Pauschalierung und Typisierung zulässig sei. Den Gerichtsvollziehern solle nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstünden und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen hätten. Denn anders als andere Beamte hätten die Gerichtsvollzieher für die Anmietung und Ausstattung eines Büros und für die Anstellung des gegebenenfalls notwendigen Büropersonals selbst zu sorgen. Gerichtsvollzieher sollten nicht mit Kosten belastet werden, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstünden und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten. Es bleibe dabei dem Dienstherrn überlassen, wie er seiner Verpflichtung nachkomme, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln. Dabei habe er darauf zu achten, dass die Aufwandsentschädigung nicht in eine regelmäßige zusätzliche Alimentation für den Gerichtsvollzieher umschlage. Andererseits müsse er berücksichtigen, dass das von ihm gewählte Entschädigungsmodell nicht zu einem zu niedrig bemessenen Kostenersatz führe, den der Gerichtsvollzieher durch unentgeltliche Büroarbeit oder Inanspruchnahme seiner Angehörigen ausgleichen müsse. Diese vom Verwaltungsgerichtshof formulierten abstrakten Maßstäbe stehen im Einklang mit der - auch vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. (vgl. etwa 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 4, vom - 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214, vom - 2 C 7.08 - Buchholz 237.21 § 55 BrbgLBG Nr. 1 Rn. 19 und Beschlüsse vom - 2 B 39.11 - juris Rn. 4 f. und vom - 2 BN 1.13 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 14, jeweils m. w. N.), auf der ausweislich der Eingangsformel auch die hier anzuwendende bayerische Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom (GVBl. S. 827) in der Fassung vom (GVBl. S. 286) beruht. Auf diese Maßstäbe nimmt die Beschwerde mit der aufgeworfenen Frage weder hinreichend Bezug noch lässt sie im Rahmen der Beschwerdebegründung erkennen, dass diese Maßstäbe fehlerhaft wären oder insoweit ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf bestünde. Vielmehr stimmt die Beschwerde diesen Maßstäben durch Bezugnahme auf die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung der Sache nach zu, ist aber - wie sich aus der Fragestellung ergibt - offenbar der Auffassung, vor allem bzw. allein eine Entschädigung in Höhe von 70 % der eingenommenen, verbuchten und an die Landeskasse abgeführten Dokumentenpauschalen erfülle den Maßstab der Realitätsnähe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit der aufgeworfenen Frage bringt die Beschwerde demnach lediglich zum Ausdruck, dass sie mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV BY festgesetzte pauschale Entschädigung für Sachkosten sei entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung realitätsnah berechnet worden, im Ergebnis nicht einverstanden ist. Sie macht also allenfalls die unrichtige Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschriften durch die Vorinstanz geltend. Hierauf kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht gestützt werden.
13e) Aus denselben Gründen rechtfertigen auch die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
"Ist, unter analoger Anwendung der Entschädigungssyntax der weiteren, den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zustehenden Auslagentatbestände, KV 701 bis KV 716 GvKostG i. V. m. § 7 Absatz 2 GVO i. V. m. § 56 Absatz 1 GVO, die Entschädigung pauschal (auch anteilig pauschal) zu gewähren?" (vgl. Ziffer 3.1.4. Buchst. a der Beschwerdebegründung vom ),
"Ist, unter analoger Anwendung der Entschädigungssyntax der weiteren, den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zustehenden Auslagentatbeständen, KV 701 bis KV 716 GvKostG i. V. m. § 7 Absatz 2 GVO i. V. m. § 56 Absatz 1 GVO, die Entschädigung antragslos und ohne Nachweisvorlage zu gewähren?" (vgl. Ziffer 3.1.4. Buchst. b der Beschwerdebegründung vom ),
"Ist, unter analoger Anwendung der Entschädigungssyntax der weiteren, den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zustehenden Auslagentatbestände, KV 701 bis KV 716 GvKostG i. V. m. § 7 Absatz 2 GVO i. V. m. § 56 Absatz 1 GVO, die festzusetzende und zu leistende Entschädigung als Aufwandsentschädigung zu gewähren?" (vgl. Ziffer 3.1.4. Buchst. c der Beschwerdebegründung vom ),
nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde formuliert wiederum keine der grundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage zu einer bestimmten Vorschrift des revisiblen Rechts. Denn den Fragen und dem weiteren Beschwerdevorbringen ist nicht hinreichend zu entnehmen, im Hinblick auf welche der in dem angefochtenen Urteil erörterten Regelungen des § 2 BKEntschV-GV BY, die vom Verwaltungsgerichtshof als mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung der Kosten der Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG geprüft wurden, eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen wäre.
14Zudem lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage der analogen Anwendung weder behandelt noch darüber entschieden hat. Er ist vielmehr - wie bereits oben unter 1. b) dargelegt - davon ausgegangen, dass die Entschädigung der Kosten für die Anfertigung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 KV-GvKostG in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 6 BKEntschV-GV BY (abschließend) geregelt sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde auch die Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit der jeweiligen Frage substantiiert erläutern müssen. Auch daran fehlt es hier.
15f) Im Hinblick auf die Auslegung des § 3 BKEntschV-GV BY hält die Beschwerde zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Ist bei der endgültigen Festsetzung der Personalkostenentschädigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BKEntschV-GV, und unter Anwendung von § 3 Absatz 2 BKEntschV-GV, die Belastung aus dem Jahr zur Berechnung des Höchstbetrages maßgeblich, für das die endgültige Festsetzung festgesetzt werden soll?" (vgl. Ziffer 3.2.1. der Beschwerdebegründung vom ).
Die Beschwerde legt die Grundsatzbedeutung dieser Frage nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht mit den insoweit einschlägigen Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auseinandersetzt. Danach ist sowohl bei der vorläufigen Berechnung des zuständigen Entschädigungsbetrages für die Personalkosten durch den Gerichtsvollzieher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKEntschV-GV BY als auch bei der endgültigen Festsetzung dieses Betrages durch die Dienstbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY eine identische Jahresdurchschnittsbelastung zugrunde zu legen, und zwar gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV BY die Jahresdurchschnittsbelastung des Jahres, das dem abzurechnenden Jahr vorangehe. Das folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 24 f.) aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV BY und der Korrelation zwischen dieser Vorschrift und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, diese Auslegung stelle sicher, dass der Alimentationsgrundsatz stets gewahrt bleibe. Sie entlaste den Gerichtsvollzieher für den Fall eines Rückgangs seiner Belastung von der Prognose der weiteren Entwicklung der Arbeitsbelastung (im laufenden Kalenderjahr) und der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit seiner Bürokraft (im laufenden Kalenderjahr) möglicherweise durch eine Änderungskündigung entsprechend anpassen zu müssen. Individualvertragliche Vereinbarungen zur Arbeitszeitverkürzung seien im Falle betrieblicher Notwendigkeit zwar möglich, aber für den Gerichtsvollzieher risikobehaftet. Das könne dazu führen, dass der Gerichtsvollzieher bei einem Rückgang seiner Belastung von einer Anpassung der vereinbarten Arbeitszeit Abstand nehme und die Bürokraft gegebenenfalls aus eigenen Mitteln bezahlen müsse. Für den umgekehrten Fall der Zunahme der Belastung (im laufenden Kalenderjahr) räume § 6 BKEntschV-GV BY dem Gerichtsvollzieher im laufenden Kalenderjahr die Möglichkeit ein, einen Antrag auf besondere Entschädigung zu stellen. Auf diese Begründung geht die Beschwerde in der Beschwerdebegründung vom nicht ansatzweise ein. Dort wird im unmittelbaren Anschluss an die aufgeworfene Frage lediglich geltend gemacht, an die höchstrichterliche Klärung dieser Frage schlössen sich weitere klärungsbedürftige Fragen an. Zudem könne mit der Beantwortung der Frage rechtssicher geklärt werden, ob die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Urteil oder die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom - 3 ZB 18.1243 - (juris) rechtskonform sei. Darin ist keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zu sehen. Im Kern zielt die Beschwerde mit diesem Vorbringen vielmehr auf eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.
16Die Ausführungen der Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom , die endgültige Festsetzung des Entschädigungsbetrages unter Zugrundelegung der Jahresdurchschnittsbelastung des Jahres, das dem abzurechnenden Jahr vorangehe, stehe im Widerspruch zur dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die notwendigen Personalkosten realitätsnah zu erstatten, woraus sich ergebe, dass der endgültig festgesetzte Erstattungsbetrag nicht an fiktiven Kosten, nämlich denen des Vorjahres, ausgerichtet werden dürfe, sondern für diesen die Durchschnittsbelastung des abgelaufenen und abzurechnenden Jahres maßgeblich sein müsse, können der in Rede stehenden Grundsatzrüge schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen sind. Die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begann mit der am erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Da der auf einen Sonntag fiel, endete die Frist mit Ablauf des (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Die Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden können. Eine insoweit unzureichende Begründung kann jedoch nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 32.20 - juris Rn. 27 und vom - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 10). So liegt es aber hier, da die Beschwerdebegründung vom aus den dargelegten Gründen mit Blick auf die in Rede stehende Grundsatzrüge nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Abgesehen davon hätten auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Auch sie verhalten sich jedenfalls nicht zum Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKEntschV-GV BY und zum systematischen Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY als den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs.
17g) Mit der weiteren im Hinblick auf die Auslegung des § 3 BKEntschV-GV BY aufgeworfenen Frage,
"Ist die Berechnung des für die endgültige Festsetzung, § 4 BKEntschV-GV, zu errechnenden Höchstbetrages nach § 3 Absatz 2 BKEntschV-GV, hinsichtlich der realitätsnahen und an der Tatsächlichkeit auszurichtende Entschädigung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den Urteilen des und Urteil vom , 2 C 13/01, realitätsnah und an Tatsächlichkeiten ausgerichtet) vereinbar?" (vgl. Ziffer 3.2.2. Buchst. a der Beschwerdebegründung vom ),
zeigt die Beschwerde keine in Bezug auf die Auslegung des § 3 BKEntschV-GV BY entscheidungserhebliche ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie erläutert innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht, inwiefern § 3 BKEntschV-GV BY Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die insbesondere durch die in der Frage zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bereits hinreichend geklärt sind, sondern macht der Sache nach ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Soweit die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom ausführt, aus dem 3. Leitsatz des 2 C 41.03 - ergebe sich, dass der Personalkostenersatz nicht an fiktiven Kosten ausgerichtet werden dürfe, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung führen, weil - wie bereits oben unter 1. f) dargelegt - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nur ergänzende Ausführungen zu einer - anders als hier - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Grundsatzrüge berücksichtigungsfähig sind. Ungeachtet dessen sind auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom auf den Vorwurf der - vermeintlich - fehlerhaften Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes beschränkt. Eine solche Kritik ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung darzutun.
18h) Soweit die Beschwerde (zum Teil mit Blick auf § 3 BKEntschV-GV BY) den Fragen grundsätzliche Bedeutung beimisst,
"Führt die Anwendung und Auslegung von § 16 Satz 2 GVO a. F. (für 2015 maßgeblich) in Verbindung mit den gültigen und vom Beklagten selbst verfügten Geschäftsverteilungsplänen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 GVO) zur Feststellung, dass der Kläger für die Umsetzung der Aufträge im Jahr 2015 sachlich, örtlich und funktionell vollumfänglich zuständig war?" (vgl. Ziffer 3.2.2. Buchst. b der Beschwerdebegründung vom ),
"Konnte der Kläger [u. a. auf 3.2.2. b) bezogen] in Anlehnung an das ihm zustehende grundrechtsgleiche Recht auf Vertrauensschutz, abgeleitet aus Art. 33 Absatz 5 GG, darauf vertrauen, dass [...]
• unter Anwendung der Aussage des kostenrechtlich vorgesetzten Prüfungsorgans, dass eine Belastung im Jahr 2015 in Höhe von 709 Prozent vorliegend ist (vgl. Prüfungsniederschrift vom , Seite 8)
• unter Anwendung der Aussage des kostenrechtlich vorgesetzten Prüfungsorgans, dass alle Zustellungsaufträge als Teil der Geschäftsaufgabe einzutragen sind (vgl. E-Mail des Prüfungsorgans an den Kläger vom , 15:31 Uhr)
• unter Anwendung der damals gültigen Geschäftsverteilungspläne (Anlagen K 7 bis K 9), jeweils Punkt II. Ziffern 3. und 4.
• unter Anwendung der vom Beklagten selbst zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle und unter Anwendung der vom Beklagten selbst festgestellten Zahlen (Anlage K 6), welche eine Belastung von 722 Prozent ausweist
• unter Anwendung von § 16 Satz 2 GVO a. F. i. V. m. Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, zu § 845 ZPO, Vorpfändung, 22. Edition, Stand: , RN 12.1
• unter Anwendung der vom Beklagten geäußerten Aussage, dass die Zustellungsaufträge weder verboten wurden noch verboten werden (vgl. Aussage des Direktors des Amtsgerichts K. im Jahr 2015, bestätigt vom Kollegen des Klägers, Herrn H., als auch von der damaligen Geschäftsleiterin des Amtsgerichts, Frau Geschäftsleiterin L.)
• unter Bestätigung durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Schreiben vom , D1b-2344-I-10013/2015; 'eilige Zustellungen ausführen darf'
die umgesetzten Zustellungsaufträge statistisch zu werten sind und hierdurch einen direkten Einfluss auf den zu errechnenden Höchstbetrag, § 3 Absatz 2 BKEntschV-GV entfalten würden?" (vgl. Ziffer 3.2.2. Buchst. c der Beschwerdebegründung vom ),
"Ist das Entscheidungsorgan (Beklagter bei Bescheiderlass oder Gerichte), unter Anwendung und Einhaltung des dem Kläger zustehenden Vertrauensschutzes, diesbezüglich
• unter Anwendung der Aussage des kostenrechtlich vorgesetzten Prüfungsorgans, dass eine Belastung im Jahr 2015 in Höhe von 709 Prozent vorliegend ist (vgl. Prüfungsniederschrift vom , Seite 8)
• unter Anwendung der Aussage des kostenrechtlich vorgesetzten Prüfungsorgans, dass alle Zustellungsaufträge als Teil der Geschäftsaufgabe einzutragen sind (vgl. E-Mail des Prüfungsorgans an den Kläger vom , 15:31 Uhr)
• unter Anwendung der damals gültigen Geschäftsverteilungspläne (Anlagen K 7 bis K 9), jeweils Punkt II. Ziffern 3. und 4.
• unter Anwendung der vom Beklagten selbst zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle und unter Anwendung der vom Beklagten selbst festgestellten Zahlen (Anlage K 6), welche eine Belastung von 722 Prozent ausweist
• unter Anwendung von § 16 Satz 2 GVO a. F. i. V. m. Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, zu § 845 ZPO, Vorpfändung, 22. Edition, Stand: , RN 12.1
• unter Anwendung der vom Beklagten geäußerten Aussage, dass die Zustellungsaufträge weder verboten wurden noch verboten werden (vgl. Aussage des Direktors des Amtsgerichts K. im Jahr 2015, bestätigt vom Kollegen des Klägers, Herrn H., als auch von der damaligen Geschäftsleiterin des Amtsgerichts, Frau Geschäftsleiterin L.)
• unter Bestätigung durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Schreiben vom , D1b-2344-I-10013/2015; 'eilige Zustellungen ausführen darf' dazu berechtigt die vom Kläger umgesetzten Aufträge im Jahr 2015 ganz oder teilweise aus der statistischen Bewertung zu nehmen, um hierdurch direkten Einfluss auf den zu errechnenden Höchstbetrag, § 3 Absatz 2 BKEntschV-GV, nehmen zu können?" (vgl. Ziffer 3.2.2. Buchst. d der Beschwerdebegründung vom ),
genügt sie bereits insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als die jeweilige Frage in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zugeschnitten ist, das einer über den Einzelfall hinausführenden verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht. Die Fragen sind zudem weder vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen oder gar entschieden worden noch legt die Beschwerde hinreichend dar, dass sie sich in einem Revisionsverfahren stellen werden.
19Überdies zeigt die Beschwerde hinsichtlich der zum Gegenstand der ersten Frage gemachten sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit nicht auf, in Bezug auf welche Regelungen und welches Merkmal des § 3 BKEntschV-GV BY die Frage der Zuständigkeit zu klären sein soll. Mangels entsprechender Angaben lässt das Beschwerdevorbringen somit die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der formulierten Frage nicht erkennen.
20Die von der Beschwerde jeweils ausdrücklich in Bezug auf § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV BY aufgeworfene zweite und dritte Frage würden sich - unabhängig von dem aufgezeigten Darlegungsmangel - auf der Grundlage des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Die Anwendung des § 3 Abs. 2 BKEntschV-GV BY setzt voraus, dass die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab höher als 120 oder niedriger als 80 % liegt. Nach der - wie oben unter 1. a) dargelegt wird - von der Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs betrug die Belastung des Klägers indessen 100,64 %. Die Revision kann - wie bereits erwähnt - nicht im Hinblick auf eine Rechtsfrage zugelassen werden, die sich nur bei einem anderen als dem von der Vorinstanz bindend festgestellten Sachverhalt stellen könnte.
21i) Schließlich kann der Rechtssache auch nicht wegen der von der Beschwerde im Hinblick auf die Auslegung des § 6 BKEntschV-GV BY bezeichneten Frage,
"Ist § 6 BKEntschV-GV dahingehend auszulegen, dass eine sich normal entwickelnde Belastungserhöhung, damit einhergehend eine sich normal entwickelnde Erhöhung von Aufwendungen für Personalkosten, eine besondere Situation darstellt, welche einen Antrag nach § 6 BKEntschV-GV begründet und entscheidungserheblich darstellen lässt oder ob es sich bei einer sich normal entwickelnden Belastungserhöhung, damit einhergehend eine sich normal entwickelnde Erhöhung von Aufwendungen für Personalkosten, um keinen besonderen Einzelfall im Wesen des § 6 BKEntschV-GV [...] handelt, damit ein Antrag unbegründet wäre?" (vgl. Ziffer 3.2.3. der Beschwerdebegründung vom ),
eine grundsätzliche Bedeutung zugesprochen werden. Die Beschwerde hat die gesetzlichen Darlegungsanforderungen jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht ansatzweise die Entscheidungserheblichkeit der Frage aufzeigt. Vielmehr ergibt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Dieser hat nämlich festgestellt, dass der Kläger keinen Antrag auf Festsetzung einer besonderen Aufwandsentschädigung nach § 6 BKEntschV-GV BY gestellt hat. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, da der Kläger in Bezug auf sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Verfahrensrüge vorgebracht hat.
222. Die Beschwerde ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
23Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom - 5 B 62.15 - juris Rn. 2). Danach ist eine Divergenz schon nicht ordnungsgemäß dargelegt.
24a) Die Beschwerde rügt in der Beschwerdebegründung vom , das angefochtene Urteil weiche von dem 2 C 41.03 - (NVwZ-RR 2005, 214) ab, dem (in Bezug auf § 49 Abs. 3 BBesG a. F.) der Rechtssatz zu entnehmen sei, die Entschädigung müsse realitätsnah und an den Tatsächlichkeiten ausgerichtet erfolgen. Denn die Beschwerde bezeichnet jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz, den der Verwaltungsgerichtshof zu derselben Rechtsnorm aufgestellt hat. Dieser hat vielmehr ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt und diese seiner Prüfung zugrunde gelegt (UA Rn. 12).
25Eine andere Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerde angezeigt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der endgültigen Festsetzung des Entschädigungsbetrages für die Personalkosten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY nicht auf die Jahresdurchschnittsbelastung des abzurechnenden Jahres, sondern auf die Jahresdurchschnittsbelastung des Jahres abgestellt, das dem abzurechnenden Jahr vorangehe, woraus die Beschwerde in wertender Interpretation ableitet, dass das angefochtene Urteil "im Widerspruch zu der höchstrichterlich abverlangten Realitäts- und Tatsächlichkeitserstattung" stehe. Der Darlegung der Beschwerde kann weder ausdrücklich noch in der Sache ein abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, der von dem Rechtssatz abweicht, den die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 49 Abs. 3 BBesG a. F. zuschreibt. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde vielmehr in einer bloßen Kritik an der Anwendung der vorgenannten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall. Mit dem Aufzeigen einer (etwaig) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht dargetan werden (stRspr, vgl. etwa 5 PKH 1.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).
26Ebenso wenig ist eine andere Bewertung mit Blick darauf angezeigt, dass die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom ausführt, die Rechtssätze aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lauteten zweifelsfrei,
"1.) § 49 Abs. 3 BBesG enthält nicht nur eine Ermächtigung zum Verordnungserlass, sondern verpflichtet den Dienstherrn zur regelmäßigen Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.
2.) Die Entschädigung ist an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der Dienstherr nach Maßgabe der Ergebnisse entsprechender Erhebungen zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet ist.
3.) § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG sieht kein bestimmtes Entschädigungsmodell vor. Aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur realitätsnahen Erstattung der entstehenden Kosten folgt, dass die Kostenerstattung nicht an fiktiven Kosten ausgerichtet werden darf."
Denn ein - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist unzureichend begründeter Revisionszulassungsgrund kann - wie unter 1. f) dargelegt - durch weitere Darlegungen nach Fristablauf nicht zulässig gemacht werden.
27b) Die Beschwerde legt eine Divergenz auch zu dem im 2 B 39.11 - (juris) angeblich aufgestellten Rechtssatz nicht dar. Diese Entscheidung enthält den ihr von der Beschwerde zugeschriebenen Rechtssatz,
"dass die Gerichtsvollzieher während der Ausübung ihres Amtes darauf vertrauen können, dass sie für Aufwendungen, welche sie durch Kraft und Umsetzung ihres Amtes erbringen, eine entsprechende Entschädigung erfahren (Vertrauensschutz, Recht auf Entschädigung, Art. 33 GG)",
bereits nicht. Des Weiteren bezeichnet die Beschwerde keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz, den der Verwaltungsgerichtshof aufgestellt hat. Ein solcher Rechtssatz wird insbesondere nicht mit der Behauptung der Beschwerde aufgezeigt,
"[e]s ist hinreichend und bestimmt aufgezeigt, dass der Beklagte aktuell nicht die höchstrichterlich abverlangte Entschädigungspflicht erfüllt, mithin den Kläger als auch die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in ihrem Recht auf Eigentumsgarantie, Art. 14 GG, als auch in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Alimentation verletzt".
Auch damit wird in der Sache wiederum nur die Rüge der unrichtigen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Aufwandsentschädigung für die Bürokosten geltend gemacht. Mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann aber - wie bereits erwähnt - eine Rechtssatzdivergenz nicht dargelegt werden.
28c) Aus dem gleichen Grund bleibt auch die im Hinblick auf den - (NVwZ-RR 2012, 49) geltend gemachte Divergenz ohne Erfolg. Soweit die Beschwerde dieser Entscheidung in wertender Interpretation im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher die (etwaigen) Aussagen bzw. Rechtssätze entnimmt,
"[u]nter Anwendung von § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu genügen wird dargelegt, dass mit den vorherrschenden Mängelentschädigungen die verfassungsrechtlich, als Eigentum, geschützte Rechtsposition verletzt ist"
und
"[d]ie Gewährung der pflichtigen Entschädigungsleistungen durch den Beklagten finden ihre Grundlage in der durch Art. 33 Absatz 5 GG statuierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn",
kann dem nicht gefolgt werden. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die ihr zugeschriebenen Aussagen bzw. Rechtssätze in der behaupteten Form nicht zu entnehmen. Ebenso wenig formuliert die Beschwerde einen abstrakten Rechtssatz, den der Verwaltungsgerichtshof in Abweichung von diesen Aussagen bzw. Rechtssätzen aufgestellt haben soll.
293. Die Beschwerde ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
30Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. 5 B 5.22 - juris Rn. 3 m. w. N.). Zudem muss sich, sofern es sich bei dem beanstandeten Verfahrensmangel nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO handelt, aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann ( 5 BN 1.18 - juris Rn. 12). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht in Betracht.
31a) Die Beschwerde führt in der Beschwerdebegründung vom zur Begründung der Verfahrensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung aus, hinsichtlich der in der angegriffenen Entscheidung auftauchenden Belastung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 100,64 % werde die Gegeneinrede der Arglist vorgetragen und der Erlass eines Überraschungsurteils gerügt. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich hierbei auf "Bl. 244 Rückseite der VG-Akte" bezogen. Die dort aufgeführte fiktive Berechnung der Belastung werde von keiner Norm gestützt und die Bemerkung "unzuständig, da für die Zustellung nicht zuständig" widerspreche im erheblichen Maße der damals gültigen Norm des § 16 Satz 2 GVO a. F. Sie verstoße zudem im erheblichen Maße gegen den dem Kläger zustehenden Vertrauensschutz, gegen die vom Prüfungsorgan vorgetragene und vom Beklagten unwidersprochene Aussage im Prüfungsbericht vom ("Die aktuelle Belastung des Gerichtsvollziehers wurde anhand der Hilfsliste berechnet und beträgt ca. 709 %.") und gegen die E-Mail des zuständigen Prüfungsorgans vom ("... Leider ist die von ihrem Programm erstellte Hilfsliste falsch oder Sie haben an falscher Stelle ein Häkchen gesetzt ... Ihre Zustellungen sind alle als Teil der Geschäftsaufgabe und nicht zusätzlich zur Geschäftsaufgabe einzutragen."). Die Belastung von 100,64 % könne daher nur auf sachfremden Erwägungen beruhen. Hinzu komme, dass der Kläger im Verfahren nochmals eindeutig die volle Zuständigkeit im Jahr 2015 vorgetragen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher nicht nur den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht berücksichtigt, den Vortrag des Klägers zu Unrecht nicht als Einrede der Arglist gewertet und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
32aa) Mit diesem Vorbringen wird eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung geeignet gewesen wäre ( 5 B 25.19 D - juris Rn. 19 und 30 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Den vorstehend dargelegten Ausführungen im Schriftsatz vom ist nicht zu entnehmen, was der Kläger im Falle des vermissten ausdrücklichen Hinweises des Verwaltungsgerichtshofs, für das Jahr 2015 werde eine Belastung von 100,64 % angenommen, im Einzelnen noch vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einer für ihn günstigeren Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs hätte führen können.
33Die unzureichende Begründung kann auch nicht durch die eingangs der Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels vorgenommene Verweisung auf die in der Beschwerdebegründung vom gemachten Ausführungen zum absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO ersetzt werden. Denn zur Begründung der Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO nimmt die Beschwerde in diesem Schriftsatz lediglich Bezug auf die Anhörungsrüge des Klägers vom gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom . Selbst wenn in dieser Anhörungsrüge auf den vorgenannten Aspekt eingegangen worden sein sollte, ändert dies an dem Darlegungsmangel im Beschwerdeverfahren nichts. Das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dient insbesondere der Entlastung des Beschwerdegerichts, welche durch eine pauschale Verweisung auf Vorbringen in einem anderen Verfahren nicht zu erreichen ist. Zudem ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem pauschal in Bezug genommenen Schriftsatz das herauszusuchen, was gegebenenfalls zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet sein könnte. Vielmehr ist der Kläger gehalten, das für die Beschwerde erhebliche Vorbringen substantiiert in der (fristgerechten) Beschwerdebegründung auszuführen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 40.10 - juris Rn. 2 und vom - 5 B 48.15 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
34Ebenso wenig kann der Vortrag der Beschwerde in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen vom und , selbst wenn dort den Darlegungsanforderungen genügende Ausführungen zur hier behandelten Gehörsverletzung in Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof für das Jahr 2015 getroffene Feststellung über eine Belastung von 100,64 % enthalten wären - gemäß den oben unter 1. f) dargelegten rechtlichen Vorgaben - berücksichtigt werden und zur Zulässigkeit der in Rede stehenden Gehörsrüge führen.
35Unabhängig davon und überdies stellt das angefochtene Urteil auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, soweit der Verwaltungsgerichtshof - wie von der Beschwerde insoweit fristgerecht geltend gemacht - auf die Belastung des Vorjahres des abgelaufenen und abzurechnenden Jahres abgestellt und für das Jahr 2015 eine Belastung in Höhe von 100,64 % angenommen hat. Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung oder eine Entscheidung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vielmehr objektiv betrachtet erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht tatsächliche oder rechtliche Schlussfolgerungen zu Aspekten zieht, zu denen sich die Beteiligten zwar äußern konnten, deren Bewertung durch das Gericht jedoch nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird (stRspr, vgl. etwa 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 8 und Beschluss vom - 5 B 25.19 D - juris Rn. 18, jeweils m. w. N.). So verhält es sich hier.
36Die Beteiligten haben bereits im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht darüber gestritten, auf welches Jahr hinsichtlich der Jahresdurchschnittsbelastung bei der endgültigen Festsetzung des Entschädigungsbetrages gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY abzustellen sei (vgl. UA S. 5, 6, 8). Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung des Klägers gefolgt und hat dahin erkannt, dass die Belastung des Jahres maßgeblich sei, für das die Bürokostenentschädigung endgültig festgesetzt werde (UA S. 10 f.). Zudem hat es zur Klärung dieser Frage die Berufung zugelassen (UA S. 18). Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung vom an seiner gegenteiligen Auffassung festgehalten, dass es auch bei der endgültigen Festsetzung des Entschädigungsbetrages gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY auf die Belastung des Vorjahres des abgelaufenen und abzurechnenden Jahres ankomme. Die danach im vorliegenden Fall maßgebliche Belastung des Jahres 2015 hat er in seiner Klageerwiderung vom mit 100,64 % angegeben. Dem ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund lag es auf der Hand, dass die Frage nach dem maßgeblichen Jahr auch im Berufungsverfahren zu beantworten sein wird. Dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Belastung des Jahres 2015 nicht den Angaben des Klägers, sondern denen des Beklagten gefolgt ist, konnte den im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger nicht überraschen. Nach dem geschilderten Verfahrensablauf bedurfte es insoweit keines gerichtlichen Hinweises. Im Übrigen verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 und vom - 5 B 11.19 (5 B 25.18) - juris Rn. 1, jeweils m. w. N.).
37bb) Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. 5 BN 1.18 - juris Rn. 27 m. w. N.). Zu keinem dieser Gesichtspunkte verhält sich die Beschwerde in der Beschwerdebegründung vom . Sie beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe die von ihm angenommene Belastung in Höhe von 100,64 % von Amts wegen überprüfen müssen. Mangels einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge können - gemäß den oben unter 1. f) dargelegten rechtlichen Vorgaben - etwaige Ausführungen zur Aufklärungsrüge in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen vom und bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden.
38cc) An einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensfehlers fehlt es auch, soweit die Beschwerde eine Verletzung des Rechts des Klägers auf ein faires Verfahren darin sieht, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auf eine Belastung von 100,64 % im Jahr 2015 gestützt hat. Denn im Kern wird damit - unter Heranziehung des Begriffs des fairen Verfahrens - das Unterlassen eines entsprechenden vorherigen Hinweises geltend gemacht. Weil eine Verletzung der Hinweispflicht - wie oben ausgeführt - nicht aufgezeigt worden ist, bestehen auch für eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelten Grundsatzes des fairen Verfahrens schon keine hinreichenden Anhaltspunkte.
39dd) Aus dem gleichen Grund hat die Verfahrensrüge auch keinen Erfolg, soweit die Beschwerde in Bezug auf die im angefochtenen Urteil angenommene Belastung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 100,64 % die Gegeneinrede der Arglist vorträgt. Auch mit der Heranziehung des Begriffs der Einrede der Arglist wird im Kern nur das Unterlassen eines entsprechenden vorherigen Hinweises geltend gemacht.
40b) Die Beschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO, soweit sie hierzu in der Beschwerdebegründung vom auf die als Anlage beigefügte Anhörungsrüge vom verweist. Die pauschale Verweisung auf Vorbringen in einem anderen Verfahren - hier dem (eingestellten) Anhörungsrügeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - genügt - wie bereits oben unter 3. a) aa) dargelegt - nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge.
41c) Soweit die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom erstmals vorträgt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass er ohne vorherigen Hinweis und damit überraschend entgegen seiner im Beschluss vom - 3 ZB 18.1243 - (juris) vertretenen Auffassung davon ausgegangen sei, dass bei der endgültigen Festsetzung des Entschädigungsbetrages für die Personalkosten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKEntschV-GV BY auf die Jahresdurchschnittsbelastung des Jahres abzustellen sei, das dem abzurechnenden Jahr vorangehe, sind das entsprechende Vorbringen und alle weiteren in diesem Zusammenhang erstmals in den Schriftsätzen vom und gemachten Ausführungen - aus den oben unter 1. f) dargelegten Vorgaben - im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund ist im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde auch auf jede Verfahrensrüge, die erstmals den Schriftsätzen vom und zu entnehmen sein sollte, nicht mehr einzugehen.
424. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
435. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
446. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:080823B5B14.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-69134