Gesetze: EStG § 39 d Abs. 3 Satz 4EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG § 39 b Abs. 6DBA Frankreich Art. 25 b
Steuerbefreiung vom inländischen Lohnsteuerabzug nach dem DBA-Frankreich: - Unzulässigkeit einer vom französischen Arbeitgeber erhobenen Feststellungsklage, wenn dieser das Verfahren nach § 39 d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 39 b Abs. 6 EStG einleiten kann - revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Auslegung eines Verwaltungsaktes durch das FG - Steuerpflicht im Inland tätiger ,,französischer Arbeitnehmer'' beurteilt sich primär nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG - Entscheidung über Steuerbefreiung nur im Verfahren gemäß § 39 d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 39 b Abs. 6 EStG auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers oder in einem besonderen Erstattungsverfahren, das nur von dem einzelnen Arbeitnehmer eingeleitet werden kann
Leitsatz
1. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes durch das FG ist revisionsrechtlich überprüfbar.
2. Die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Steuerfreiheit von Lohneinkünften nach dem DBA-Frankreich durch den Arbeitgeber ist unzulässig, wenn dieser das Verfahren nach § 39 d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 39 b Abs. 6 EStG einleiten kann.
3. Die Steuerpflicht im Inland tätiger ,,französischer Arbeitnehmer'' beurteilt sich primär nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
4. Über eine Steuerbefreiung der Löhne im Inland nach Art. 13 DBA-Frankreich kann wegen Art. 25b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich nur im Verfahren gemäß § 39 d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 39 b Abs. 6 EStG oder in einem besonderen Erstattungsverfahren entschieden werden.
5. Das besondere Erstattungsverfahren kann nur von dem einzelnen Arbeitnehmer eingeleitet werden. Einen Antrag nach § 39 d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 39 b Abs. 6 EStG kann auch der Arbeitgeber stellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 660 BFH/NV 1997 S. 412 Nr. -1 FAAAA-95978
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