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Track 13 | Gebäude: Beinfreiheit für Gutachter beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Der Bundesfinanzhof hat seine Auffassung bekräftigt, dass sich Steuerpflichtige entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen dürfen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer nach Maßgabe der ImmoWertV genügt jedoch nicht.
Für die Immobilienbesitzer unter Ihren Mandanten ist möglicherweise eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs interessant – zur Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes.
Der Hintergrund ist bekannt: Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2021 entschieden, dass sich Steuerpflichtige bei einem zur Erzielung von Einkünften genutzten Gebäude zur Darlegung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Methode bedienen dürfen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Es muss nicht zwingend ein Bausubstanzgutachten vorgelegt werden. – Wir hatten in unserer März-Ausgabe 2022 ausführlich darüber berichtet. Wie Sie dann in unserer Mai-Ausgabe 2023 gehört haben, hatte da...