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StuB Nr. 12 vom Seite 479

Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs: BFH zeigt Steuerberatern ihre Pflichten auf

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

I. Einführung

Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift ist nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom (BGBl 2013 I S. 3786) am in Kraft getreten. Das elektronische Dokument muss gem. § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Rechtsanwälte kennen den elektronischen Rechtsverkehr in Form des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA) zumindest „passiv“ bereits seit 2016. Zur aktiven Nutzung sind sie seit dem verpflichtet.