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FG München  v. - 7 K 2545/19

Gesetze: KStG 2008 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 2008 § 8b Abs. 5, EU-Schiedsübereinkommen Art. 1, EU-Schiedsübereinkommen Art. 4, EU-Schiedsübereinkommen Art. 12, EU-Schiedsübereinkommen Art. 13, EU-Schiedsübereinkommen Art. 14, EU-Schiedsübereinkommen Art. 18, OECD-MA Art. 9 Abs. 1, OECD-MA Art. 9 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, AStG § 1

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Zusammenhang mit Gewinnkorrekturen nach dem Übereinkommen (EWG) 90/436 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom (EU-Schiedsübereinkommen SchÜ)

Leitsatz

1. Gewinnminderungen, die auf zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen nach dem am in Kraft getretenen Übereinkommen EWG 90/436 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom beruhen, schließen die Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG nicht aus und können also zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben führen (Ausführungen zum Regelungsgehalt des EU-Schiedsübereinkommens und zum Verfahren bei der Gewinnberichtigung).

2. Konkrete verbindliche Vorgaben, wie die einzelne Gewinnberichtigung (Art. 4 SchÜ) sowie die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 12 SchÜ und Art. 14 SchÜ (Gegenberichtigung) die materiell-rechtlich im jeweiligen Vertragsstaat herzustellen sind, lassen sich weder dem EU-Schiedsübereinkommen noch aus im Zusammenhang mit der Verrechnungspreiskorrektur stehenden Bestimmungen entnehmen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, (unter anderem ) ist für eine Gewinnberichtigung im Rahmen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen nach DBA-Recht regelmäßig eine innerstaatliche Rechtsgrundlage erforderlich, die ihrerseits die Gewinnkorrektur ermöglicht; die DBA-Regelung dient demzufolge der Gewinnabgrenzung, nicht aber der (unmittelbaren) Gewinnkorrektur (keine sogenannte „self executing-Wirkung”). Die DBA-rechtlichen Regelungen zur internationalen Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen legen grundsätzlich nur den „Rahmen” und die abkommensrechtlichen Bedingungen für die vorzunehmenden Gewinnkorrekturen fest (). Entsprechendes muss auch im Hinblick auf die nach Maßgabe des Art. 4 SchÜ durchzuführende Gewinnberichtigung gelten.

4. Als Rechtsgrundlage für eine Gewinnkorrektur auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA kommen im nationalen Recht unter anderem die Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), verdeckte Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder § 1 AStG in Betracht. Ist nach diesen Vorschriften eine Korrektur aufgrund unangemessener Verrechnungspreise durchzuführen, ergibt sich aus innerstaatlichem Recht die konkrete Methodik der Berichtigung (z. B. außerbilanzielle Hinzurechnung, Korrektur innerhalb der Handels- oder Steuerbilanz sowie Einbuchung einer Forderung).

5. Art. 4 SchÜ, Art. 12 SchÜ und Art. 14 SchÜ entfalten keine Schrankenwirkung hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG. Da § 8b Abs. 5 KStG nach seinem Regelungsgehalt nicht die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 8b Abs. 1 KStG aufhebt, sondern die Abzugsfähigkeit von (pauschalierten) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Bezügen stehen, regelt, lässt die Vorschrift auch eine Gewinnminderung, die mit dem Ziel der Beseitigung einer Doppelbesteuerung nach Art. 14 SchÜ erfolgt, unberührt.

Fundstelle(n):
IStR 2024 S. 279 Nr. 7
IStR 2024 S. 286 Nr. 7
PIStB 2024 S. 123 Nr. 5
RAAAJ-68880

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