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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7067/22

Gesetze: AO § 5, AO § 152 Abs. 1 S. 1, AO § 152 Abs. 2, AO § 152 Abs. 3 Nr. 2, AO § 152 Abs. 5 S. 2, AO § 152 Abs. 9, AO § 152 Abs. 7, AO § 152 Abs. 8, AO § 152 Abs. 10, AO § 152 Abs. 12 S. 2, FGO § 102 S. 1, FGO § 102 S. 2

Begründung der Ermessensausübung zur Beibehaltung eines Verspätungszuschlags bei Ersetzung eines zu einer Nachzahlung führenden Steuerbescheids durch einen nunmehr zu einer Erstattung führenden geänderten Steuerbescheid

Leitsatz

1. Eine Finanzbehörde ist befugt, gebundene Verwaltungsakte in Ermessensentscheidungen zu ändern, ohne zuvor den gebundenen Verwaltungsakt aufzuheben, um danach unmittelbar eine Ermessensentscheidung zu treffen.

2. Wird ein zu einer Nachzahlung führender geschätzter Umsatzsteuerbescheid geändert, ergibt sich nunmehr eine Erstattung und will die Finanzbehörde den ursprünglich festgesetzten Verspätungszuschlag beibehalten, so muss sie ihre nunmehr erforderliche Ermessensausübung nach § 152 Abs. 1 AO begründen, auf die für den konkreten Sachverhalt bedeutsamen Tatsachen eingehen und diese in ihre Ermessensentscheidung einfließen lassen. Dafür gibt § 152 Abs. 2 AO alte Fassung auch nach seiner Änderung in der neuen Fassung (§ 152 Abs. 1 AO neue Fassung) Anhaltspunkte, was im Rahmen der Festsetzung eines Verspätungszuschlages für eine Ermessensentscheidung für bedeutend gehalten werden kann.

3. Wird zur Begründung lediglich angeführt, die Steuerpflichtige habe bereits Umsatzsteuererklärungen für Vorjahre nicht eingereicht und die verspätete Einreichung der aktuellen Umsatzsteuererklärung sei damit eine wiederholte Nichtabgabe /verspätete Abgabe einer Steuererklärung, auf andere bedeutsame Tatsachen (z. B. Folgen der Pflichtverletzung für den wirtschaftlich nicht erfolgreichen Steuerpflichtigen und Auswirkungen des Verspätungszuschlags auf die wirtschaftliche Situation usw.) aber nicht eingegangen, so ist der Verspätungszuschlag ermessensfehlerhaft und aufzuheben.

4. Die Höhe des Verspätungszuschlages, die bei einer Festsetzung anzusetzen ist, muss, damit sie nicht unberücksichtigt bleibt, bereits im Entschließungsermessen berücksichtigt werden (, EFG 2024 S. 257).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2024 S. 298 Nr. 10
AO-StB 2024 S. 298 Nr. 10
UAAAJ-68879

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