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FKAustG | Finale Staatenaustauschliste 2024 (BMF)
Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste i.S. des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum bekannt gemacht ( Z IV D 3 - S 1315/19/10030 :067).
Hintergrund: Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum zu...