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IWB Nr. 12 vom

Das BEPS-MLI-Anwendungsgesetz

Philip Nürnberg

Deutschland hat bereits am das Mehrseitige Übereinkommen v.  zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) als einer der Erstunterzeichner unterzeichnet. Aufgrund der gebotenen nationalen gesetzgeberischen Rahmenbedingungen wurde die Ratifikation des MLI mit Gesetz v.  vorbereitet und ist am erfolgt (MLIUmsG, BGBl 2020 II S. 946). Mit dem hier besprochenen Gesetz geht Deutschland nun den nächsten Schritt in der Umsetzung des MLI.

I. Funktion des Anwendungsgesetzes

Dieser Ablauf ist darauf zurückzuführen, dass zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und -klarheit beschlossen wurde, den nach Art. 35 Abs. 7 MLI zulässigen Vorbehalt zu nutzen und die tatsächliche Modifikation der DBA durch das MLI davon abhängig zu machen, dass Deutschland der OECD den Abschluss der im Hinblick auf die erfassten Steuerabkommen erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen notifiziert. Hierzu benennt das BEPS-MLI-Anwendungsgesetz die sich aus dem MLI unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidungen Deutschlands und des jeweiligen anderen Vertragsstaates für die erfassten DBA ergebenden Modifikationen.

Dabei ist zu begrüßen, dass damit klare Ausführungen vorliegen, welche DBA in welcher Weise durch die Auswahlentscheidungen Deutschlands zum