OFD Düsseldorf - S 2056 A - St 142 (D)

InvZulG Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben; sensible Sektoren; § 6 Abs. 2 S. 3 InvZulG 1999, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 2 InvZulG 1999; § 7g Abs. 8 EStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem o.g. BMF-Schreiben zur ”Anwendung des neuen Multisektoralen Regionalbeihiferahmens für große Investitionsvorhaben vom ” - ABl 2002 EG Nr. C 70 vom , S. 8 - Stellung genommen. Dieser Beihilferahmen, der den
Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom - ABl 1997 EG Nr. C 107 vom , S. 7 - ersetzt, ist grds. ab dem anzuwenden.

In diesen sind auch Regelungen für die Stahlindustrie, die Kfz-Industrie, die Kunstfaserindustrie und den Schiffbau aufgenommen worden. Diesbezügliche Vorschriften ersetzen die sektorspezifischen Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InvZulG 1999 i.V.m. Anlage 1 zum InvZulG 1999 sowie § 7g Abs. 8 EStG (sog. ”sensible Sektoren”).

Die Rahmenregelungen für die sensiblen Sektoren des Landwirtschafts-, des Verkehrs- sowie des Fischereisektors werden durch den neuen Beihilferahmen nicht berührt.

Der neue Beihilferahmen ist für die nachfolgend aufgeführten Wirtschaftszweige bereits vor dem anzuwenden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stahlindustrie:
Gültigkeit ab dem
Kfz-Industrie:
Gültigkeit ab dem
Kunstfaserindustrie:
Gültigkeit ab dem .

Dieser Verfügung ist eine Übersicht beigefügt, die über den Inhalt und die zeitliche Anwendung des neuen Beihilferahmens in Bezug auf die vorgenannten Wirtschaftszweige bis zum informiert und bei der Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage gemäß § 2 InvZulG 1999 unterstützen soll.

Die besondere Bedeutung der vorgenannten Regelungen für die Förderung betrieblicher Investitionen nach § 2 InvZulG 1999 ergibt sich aus einer Erklärung der Bundesregierung vom , die anliegend beigefügt ist.

Zum wird der neue Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom (a.a.O.) aufgrund einer von der EU-Kommission aufzustellenden Sektorenliste ergänzt. In diese werden ”Sektoren mit strukturellen Problemen” aufgenommen. In diesem Zusammenhang wird die EU-Kommission darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kfz- und die Kunstfaserindustrie sowie der Schiffbau in die vorgenannte Sektorenliste aufgenommen werden. Hierüber wird zu ggb. Zeit informiert.

Anlage 1

ANHANG B
DEFINITION DER STAHLINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne dieses multisektoralen Beihilferahmens zählen alle Unternehmen, die die nachstehend aufgeführten Stahlerzeugnisse herstellen. zur Stahlindustrie:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erzeugnis
Position der Kombinierten Nomenklatur [1]
Roheisen
7201
Ferrolegierungen
7202 11 20, 7202 11 80, 7202 99 11
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm
7203
Eisen und nicht legierter Stahl
7206
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7207 11 11; 7207 11 14; 7207 11 16; 7207 12 10; 7207 19 11; 7207 19 14; 7207 19 16; 7207 19 31; 7207 20 11; 7207 20 15; 7207 20 17; 7207 20 32; 7207 20 51; 7207 20 55; 7207 20 57; 7207 20 71
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208 10 00; 7208 25 00; 7208 26 00; 7208 27 00; 7208 36 00; 7208 37; 7208 38; 7208 39; 7208 40; 7208 51; 7208 52; 7208 53; 7208 54; 7208 90 10; 7209 15 00; 7209 16; 7209 17; 7209 18; 7209 25 00; 7209 26; 7209 27; 7209 28; 7209 90 10; 7210 11 10; 7210 12 11; 7210 12 19; 7210 20 10; 7210 30 10; 7210 41 10; 7210 49 10; 7210 50 10; 7210 61 10; 7210 69 10; 7210 70 31; 7210 70 39; 7210 90 31; 7210 90 33; 7210 90 38; 7211 13 00; 7211 14; 7211 19; 7211 23 10; 7211 23 51; 7211 29 20; 7211 90 11; 7212 10 10; 7212 10 91; 7212 20 11; 7212 30 11; 7212 40 10; 7212 40 91; 7212 50 31; 7212 50 51; 7212 60 11; 7212 60 91
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7213 10 00: 7213 20 00; 7213 91; 7213 99
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7214 20 00; 7214 30 00; 7214 91; 7214 99; 7215 90 10
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 10 00; 7216 21 00; 7216 22 00; 7216 31; 7216 32; 7216 33; 7216 40; 7216 50; 7216 99 10
Rostfreistahl
7218 10 00; 7218 91 11; 7218 91 19; 7218 99 11; 7218 99 20
Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
7219 11 00; 7219 12; 7219 13; 7219 14; 7219 21; 7219 22; 7219 23 00; 7219 24 00; 7219 31 00; 7219 32; 7219 33; 7219 34; 7219 35; 7219 90 10; 7220 11 00; 7220 12 00; 7220 20 10; 7220 90 11; 7220 90 31
Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl
7221 00; 7222 11; 7222 19; 7222 30 10; 7222 40 10; 7222 40 30
Halbzeug aus anderem legierten Stahl
7225 11 00; 7225 19: 7225 20 20; 7225 30 00; 7225 40; 7225 50 00; 7225 91 10; 7225 92 10; 7225 99 10; 7226 11 10; 7226 19 10; 7226 19 30; 7226 20 20; 7226 91; 7226 92 10; 7226 93 20; 7226 94 20; 7226 99 20
Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl
7224 10 00; 7224 90 01; 7224 90 05; 7224 90 08; 7224 90 15; 7224 90 31; 7224 90 39; 7227 10 00; 7227 20 00; 7227 90; 7228 10 10; 7228 10 30; 7228 20 11; 7228 20 19; 7228 20 30; 7228 30 20; 7228 30 41; 7228 30 49; 7228 30 61; 7228 30 69; 7228 30 70; 7228 30 89; 7228 60 10; 7228 70 10; 7228 70 31; 7228 80
Spundwände
7301 10 00
Schienen und Bahnschwellen
7302 10 31; 7302 10 39; 7302 10 90; 7302 20 00; 7302 40 10; 7302 10 20
Nahtlose Rohre und Hohlprofile
7303; 7304
Geschweißte oder genietete Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm aus Eisen oder Stahl
7305

ANHANG C
DEFINITION DER KFZ-INDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Der ”Kfz-Sektor” umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Zusammenbau von ”Kraftfahrzeugen”, von ”Motoren für Kraftfahrzeuge” und von ”Baugruppen bzw. Teilsystemen” für diese Kraftfahrzeuge oder Motoren durch einen Kfz-Hersteller oder durch einen ”erstrangigen Zulieferer”, im letztgenannten Fall nur im Rahmen eines ”Gesamtprojekts”.

a)

Kraftfahrzeuge

Der Begriff ”Kraftfahrzeuge” umfasst Personenkraftwagen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Straßenzugmaschinen, Omnibusse, Reisebusse und sonstige gewerblich genutzte Fahrzeuge. Der Begriff umfasst nicht Rennwagen, verkehrsferne

Fahrzeuge (z. B. Schnee- und Golfmobile), Motorräder, Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Wohnwagen, Spezial-Lkw und -lieferwagen (z. B. Spritzen- und Werkstattwagen), Muldenkipper, Kraftkarren (z. B. Last-,
Stapel- und Portalkraftkarren) und Militärfahrzeuge.

b)

Kfz-Motoren

Der Begriff ”Kfz-Motoren” umfasst Diesel- und Verbrennungsmotoren sowie Elektro-, Turbinen-, Gas-, Hybride- und sonstige Motoren für die vorstehend definierten ”Kraftfahrzeuge”.

c)

Baugruppen und Teilsysteme

Eine Baugruppe oder ein Teilsystem ist eine Gesamtheit von primären Komponenten für ein Kraftfahrzeug oder

einen

Motor, die von einem erstrangigen Zulieferer hergestellt, zusammengebaut bzw. montiert und durch computergestütztes Bestellwesen oder Just-in-time-Fertigung geliefert wird. Die Logistikdienste wie Beschaffung und Lagerhaltung sowie die Ausführung von mit der Produktion zusammenhängenden Arbeiten durch Zulieferunternehmen (z. B. Lackieren von Teilmontagen) werden wie eine Baugruppe bzw. ein Teilsystem behandelt.

d)

Erstrangige Zulieferer

Der Begriff ”erstrangiger Zulieferer” umfasst einen von einem Hersteller unabhängigen oder nicht unabhängigen Zulieferer, der die Verantwortung für Konzeption und Entwicklung teilt (12) und für ein Industrieunternehmen der Kfz-Industrie in Fertigungs- oder Montagephasen die Teilsysteme bzw. Baugruppen fertigt, montiert und/oder liefert. Dieser Industriepartner ist an den Hersteller häufig durch einen Vertrag gebunden, dessen Dauer der Lebensdauer des
Modells annähernd entspricht (z. B. bis zum Neudesign). Ein erstrangiger Zulieferer kann Dienstleistungen,
insbesondere
Logistikdienste wie die Verwaltung einer Versorgungszentrale, erbringen.

e)

Gesamtprojekt

Ein Hersteller kann am eigentlichen Investitionsstandort oder auf einem Industriegelände im Umkreis des Werks (13) ein Projekt von erstrangigen Zulieferern integrieren, das/die dazu bestimmt ist/sind, die Lieferung von Baugruppen bzw. Teilsystemen für Fahrzeuge oder Motoren im Rahmen seines Projekts sicherzustellen. Diese Projekte in ihrer Gesamtheit werden als ”Gesamtprojekt” bezeichnet. Das Gesamtprojekt erstreckt sich über die gleiche Dauer wie

das

Investitionsvorhaben des Kfz-Herstellers. Um die Investition eines erstrangigen Zulieferers in die Definition eines Gesamtprojekts Integrieren zu können, muss wenigstens die Hälfte der aus dieser Investition stammenden

Produktion

dem Hersteller in dessen Fabrik geliefert werden.

ANHANG D
DEFINITION DER KUNSTFASERINDUSTRIE IM SINNE DES MULTISEKTORALEN BEIHILFERAHMENS

Im Sinne des multisektoralen Beihilferahmens wird die Kunstfaserindustrie wie folgt definiert:

  • Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

  • Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

  • jedes zusätzliche Industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzern einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

Anlage 2

Erklärung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung betrieblicher Investitionen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999

Die Bundesregierung hat die zweckdienlichen Maßnahmen zum multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom (ABl. EG 2002 Nr. C 70 S. 8) hinsichtlich der sektorspezifischen Sonderregelungen für die Stahlindustrie, Kraftfahrzeugindustrie und Kunstfaserindustrie formal nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesregierung verpflichtet sich, das in ihrer Macht Stehende zu tun, um die erforderlichen Änderungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 schnellstmöglich - spätestens bis zum - und mit Rückwirkung zum 24. Juli 2002 (Stahlindustrie) beziehungsweise zum (Kraftfahrzeugindustrie, Kunstfaserindustrie) herbeizuführen.

Bis zum Inkrafttreten der notwendigen Gesetzesänderungen hat die Bundesregierung aber unverzüglich sicher gestellt, dass Investitionen in der Stahlindustrie im Sinne von Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens, die nach dem begonnen werden, und Investitionen in der Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens, die nach dem begonnen werden, von der steuerlichen Investitionsförderung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass die Beihilfehöchstintensität von 30 vom Hundert des entsprechenden regionalen Beihilfehöchstsatzes bei Investitionsvorhaben der Kraftfahrzeugindustrie im Sinne von Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferahmens, die nach dem begonnen werden, durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird, Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vorn , veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2002 Teil 1 S. 794, die obersten Finanzbehörden der Bundesländer gemäß Artikel 108 Abs. 3 i.V.m. Artikel 85 Abs. 3 und 4 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland angewiesen, die im multisektoralen Regionalbeihilferahmen für die vorgenannten wirtschaftlichen Teilbereiche festgelegten Vorschriften zu beachten. Danach sind die Finanzämter gehalten, entsprechende Investitionszulagenanträge abschlägig zu bescheiden. Sollte entgegen den Erwartungen der Bundesregierung im Einzelfall dennoch eine Investitionszulage gewährt werden, wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass zu Unrecht gezahlte Investitionszulagen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens unverzüglich zurückgefordert werden.

Die Bundesregierung verpflichtet sich, der Europäischen Kommission im Jahr 2004 über eventuelle Fälle, in denen zu Unrecht ausgezahlte Investitionszulagen zurückgefordert wurden, zu berichten.

gez.

Caio Koch-Weser

Staatssekretär

Anlage 3

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2056 A - St 142 (D)
OFD Münster v. - S 2056 - 10 - St 12 - 31 (MS)

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
OAAAA-95949

1ABl. L 279 vom , S. 1