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BPatG Urteil v. - 3 Ni 21/20 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2009/127556 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 7. April 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der europäischen Anmeldung EP 08154541 vom 15. April 2008 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents (Streitpatent; nachfolgend auch „SP“) mit der Bezeichnung „VERFAHREN ZUR KONTINUIERLICHEN HERSTELLUNG VON BIOLOGISCH ABBAUBAREN POLYESTERN“.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:220622U3Ni21.20EP.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-68742

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