VO (EU) 2021/1119 Artikel 9

Artikel 9 Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft, um ihnen zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs zu einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, einschließlich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Wissenschaft, der Wirtschaft, den Bürgern und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Die Kommission kann sich auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten öffentlichen Konsultationen und Mehr-Ebenen-Dialoge über klima- und energiepolitische Fragen stützen.

(2) Die Kommission nutzt alle geeigneten Instrumente, einschließlich des europäischen Klimapakts, um Bürger, Sozialpartner und Interessenträger einzubinden und den Dialog und die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen über den Klimawandel und seine sozialen und geschlechtsspezifischen Aspekte zu fördern.

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HAAAJ-68720