Artikel 8 Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
(1) Die Kommission stützt ihre erste und zweite Bewertung gemäß den Artikeln 6 und 7 auf einen indikativen, linearen Zielpfad, der einen Pfad zur Verringerung der Netto-Emissionen auf Unionsebene aufzeigt und das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Klimaziel der Union für 2030, das Klimaziel der Union für 2040 — sobald ein solches Ziel angenommen wurde — und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 miteinander verbindet.
(2) Nach der ersten und zweiten Bewertung stützt die Kommission jede weitere Bewertung gemäß Absatz 1 auf einen indikativen, linearen Zielpfad, durch den das Klimaziel der Union für 2040 — sobald ein solches Ziel angenommen wurde — mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 verknüpft wird.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 zumindest auf
Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,
Berichte der EUA, des Beirats und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission,
europäische und globale Statistiken und Daten, einschließlich Statistiken und Daten des europäischen Erdbeobachtungsprogramms Copernicus, Daten über gemeldete und prognostizierte Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen und Schätzungen der durch Untätigkeit und verspätetes Handeln entstehenden Kosten, soweit verfügbar,
die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des IPBES und anderer internationaler Gremien, und
jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union oder der Mitgliedstaaten, einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehende Investitionen.
(4) Die EUA unterstützt die Kommission bei der Vorbereitung der Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.
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HAAAJ-68720