Artikel 5 Anpassung an den Klimawandel
(1) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris.
(2) Die Kommission nimmt eine Unionsstrategie zur Anpassung an den Klimawandel gemäß dem Übereinkommen von Paris an und überprüft sie regelmäßig im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung.
(3) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Union und in den Mitgliedstaaten stimmig sind, einander befördern und positive Nebeneffekte für sektorspezifische politische Maßnahmen haben, und sie arbeiten auf eine bessere und kohärente Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche, gegebenenfalls auch in die einschlägigen sozioökonomischen und ökologischen Strategien und Maßnahmen, sowie in das außenpolitische Handeln der Union hin. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten und am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige und ermitteln in Konsultation mit der Zivilgesellschaft die diesbezüglichen Mängel.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen nationale Anpassungsstrategien und -pläne an und setzen diese um, bei denen die Unionsstrategie zur Anpassung an den Klimawandel nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt wird, die sich auf solide Klimawandel- und Anfälligkeitsanalysen und auf Fortschrittsbewertungen und Indikatoren stützen und die sich von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten lassen. Bei ihren nationalen Anpassungsstrategien tragen die Mitgliedstaaten der besonderen Anfälligkeit der betroffenen Bereiche Rechnung, zu denen unter anderem die Landwirtschaft und die Wasser- und Lebensmittelsysteme sowie die Ernährungssicherheit gehören, und fördern naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Strategien regelmäßig und nehmen die einschlägigen, auf den neuesten Stand gebrachten Informationen in den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten auf.
(5) Bis zum erlässt die Kommission Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Einstufung und aufsichtsrechtliche Bewältigung wesentlicher physischer Klimarisiken bei der Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von Projekten und Programmen.
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HAAAJ-68720