Artikel 4 Klimazwischenziele der Union
(1) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.
Bei der Umsetzung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels priorisieren die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten rasche und vorhersehbare Emissionsreduktionen und verbessern gleichzeitig den Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Senken.
Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, wird für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der in Absatz 2 genannten Überprüfung der Rechtsvorschriften der Union der Beitrag des Nettoabbaus von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Um die Kohlenstoffsenken der Union im Einklang mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, zu verbessern, strebt die Union an, bis 2030 einen größeren Umfang ihrer Netto-Kohlenstoffsenke zu erreichen.
(2) Bis zum überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.
Im Rahmen der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 und künftiger Überprüfungen bewertet die Kommission insbesondere, inwieweit nach Unionsrecht angemessene Instrumente und Anreize zur Mobilisierung der erforderlichen Investitionen zur Verfügung stehen, und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen vor.
Nach Annahme der Legislativvorschläge durch die Kommission beobachtet sie die Gesetzgebungsverfahren für die einzelnen Vorschläge und kann dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob das in Absatz 1 festgelegte Ziel durch die abzusehenden Ergebnisse dieser Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gesamtheit erreicht wird. Führen die abzusehenden Ergebnisse nicht dazu, dass das in Absatz 1 festgelegte Ziel erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit den Verträgen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, ergreifen.
(3) Im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wird ein unionsweites Klimaziel für 2040 festgelegt. Zu diesem Zweck legt die Kommission gegebenenfalls spätestens sechs Monate nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris einen Legislativvorschlag auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung vor, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass das Klimaziel der Union für 2040 darin aufgenommen wird, wobei die Schlussfolgerungen aus den in den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung genannten Bewertungen und die Ergebnisse der weltweiten Bestandsaufnahme berücksichtigt werden.
(4) Bei der Vorlage ihres Legislativvorschlags für das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission gleichzeitig in einem gesonderten Bericht das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050, definiert als die indikative Gesamtmenge der Netto-Treibhausgasemissionen (als CO2- Äquivalent und mit gesonderten Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen), die voraussichtlich in diesem Zeitraum emittiert werden, ohne dadurch die Verpflichtungen der Union gemäß dem Übereinkommen von Paris zu gefährden. Das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union gründet sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, wobei die Empfehlungen des Beirats sowie, soweit angenommen, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung des Klimaziels der Union für 2030, berücksichtigt werden. Die Kommission veröffentlicht ebenfalls die Methodik, die dem projizierten indikativen Treibhausgasbudget der Union zugrunde liegt.
(5) Wenn die Kommission das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Absatz 3 vorschlägt, berücksichtigt sie dabei Folgendes:
die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,
die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten der Untätigkeit,
die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle,
die Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz,
die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht,
die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien,
die Energieeffizienz und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, die Erschwinglichkeit von Energie und die Versorgungssicherheit,
die Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten,
die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen,
die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen,
den Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten,
die internationalen Entwicklungen und die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels der UNFCCC unternommenen internationalen Anstrengungen,
die vorhandenen Informationen über das in Absatz 4 genannte projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach der zweiten weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris kann die Kommission vorschlagen, das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu ändern.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden im Lichte internationaler Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft, auch in Bezug auf die Ergebnisse internationaler Beratungen über gemeinsame Zeitrahmen für die national festgelegten Beiträge.
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HAAAJ-68720