VO (EU) 2021/1119 Artikel 10

Artikel 10 Sektorspezifische Fahrpläne

Die Kommission arbeitet mit Wirtschaftssektoren in der Union zusammen, die sich dafür entschieden, indikative freiwillige Fahrpläne für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 auszuarbeiten. Die Kommission beobachtet die Entwicklung solcher Fahrpläne. Ihre Arbeit umfasst die Erleichterung des Dialogs auf Unionsebene und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den einschlägigen Interessenträgern.

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HAAAJ-68720