Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft im Fall der Sequestration
Leitsatz
Bei Organschaften, bei denen der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft (späteren Gemeinschuldnerin) ist, endet die Organschaft nur dann bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Anordnung der Sequestration, wenn der Sequester den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 580 BFH/NV 1997 S. 398 Nr. -1 WAAAA-95942
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