BGH Beschluss v. - VIII ZB 23/24

Instanzenzug: Az: VIII ZB 23/24vorgehend LG Magdeburg Az: 1 S 15/24 (009)vorgehend AG Schönebeck Az: 4 C 220/23nachgehend Az: VIII ZB 23/24 Beschlussnachgehend Az: VIII ZB 23/24 Beschluss

Gründe

1Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

2Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

3Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom den Vortrag des Beklagten - einschließlich der Ausführungen zum vermeintlichen Fehlen des Anwaltszwangs aufgrund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) - umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der vorgenannten Rechtsauffassung des Beklagten steht ungeachtet der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen bereits fehlenden Einschlägigkeit dieses Gesetzes die Vorschrift des § 224 Abs. 4 BEG entgegen, wonach in der Revisionsinstanz uneingeschränkt Anwaltszwang besteht. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIIIZB23.24.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-68686