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HR | Eintragung der Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland?
Die Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH in das Ausland unter Beibehaltung der deutschen Rechtsform kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 4a GmbHG). Eine Verlegung des Satzungssitzes der GmbH ins Ausland ist also nicht vorgesehen. Die Sitzverlegung ins Ausland bewirkt daher entweder die Auflösung der Gesellschaft oder der Verlegungsbeschluss ist nichtig.