Aufwendungen zur Betreuung kranker Angehöriger als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können außergewöhnliche Belastungen sein, auch wenn der Betreute nicht hilflos ist (Klarstellung zum Urteil vom III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).
2. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind jedoch nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen i. S. des § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig ist.
3. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u. a. der Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 558 BFH/NV 1997 S. 301 Nr. -1 DAAAA-95931
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