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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 68/22

Gesetze: BGB § 1922; BGB § 2033 Abs. 1 S. 1; BGB § 2042; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1 S. 2; SGB II § 5 Abs. 2 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 91 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einem nahtlosen Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem Vierten Kapitel des SGB XII ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle einer Erbschaft, also bezogen auf das Eintreten des Erbfalls vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (vgl. etwa - juris Rn. 15), nicht der frühere Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (bisheriger Leistungsfall), sondern der (erstmalige) Antrag auf Sozialhilfe (neuer Leistungsfall) maßgeblich.

Fundstelle(n):
CAAAJ-68577

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