1. Nach § 1 Abs 1 Nr 1 i.V.m. der in § 1 Abs 5 BlindGeldG ND angeordneten entsprechenden Anwendung von § 109 SGB XII gilt als gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 1 Abs 1 Nr 1 BlindGeld ND u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung i.S.d. § 98 Abs 2 SGB XII, so dass blinde Menschen keinen Anspruch auf niedersächsisches Landesblindengeld haben, wenn sie vor dem Eintritt in ein Heim ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Niedersachsen hatten (Zuzug aus einem anderen Bundesland).
2. § 1 Abs 1 Nr 1 i.V.m der in § 1 Abs 5 BlindGeldG ND angeordneten entsprechenden Anwendung von § 109 SGB XII lässt sich nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend eingeschränkt auslegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. § 1 Abs 1 Nr 1 BlindGeldG ND nur für diejenigen sich in Niedersachsen in einer stationären Einrichtung aufhaltenden blinden Menschen Leistungsvoraussetzung ist, die Anspruch auf Blindengeld gegenüber einem anderen Bundesland haben.
3. Der durch § 1 Abs 1 und 5 BlindGeldG ND i.V.m. § 109 SGB XII landesgesetzlich bewirkte Ausschluss von Ansprüchen nach dem BlindGeldG ND für blinde Menschen in niedersächsischen stationären Einrichtungen, die vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Niedersachsen hatten, verstößt weder gegen Art 11 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG und insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Fundstelle(n): SAAAJ-68576
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