1. Bei der Anordnung von Zwangsverwaltung über Grundstücke können dem Gemeinschuldner und dem Zwangsverwalter gesonderte Umsatzsteuerbescheide erteilt werden 2. Für die Beurteilung der Abziehbarkeit und der Aufteilung von Vorsteuern werden die Ausgangsumsätze des Zwangsverwalters und des Gemeinschuldners zusammen betrachtet; Bezüge des Zwangsverwalters können wirtschaftlich auch Ausgangsumsätzen des Gemeinschuldners zugerechnet werden
Leitsatz
1. Bei Anordnung von Zwangsverwaltung über Grundstücke des Gemeinschuldners können sowohl gegen den Schuldner als auch gegen den Zwangsverwalter je deren Tätigkeitsbereiche getrennt erfassende Umsatzsteuerbescheide ergehen (, BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920).
2. Eine Aufteilung des Unternehmens des Schuldners findet dadurch nicht statt. Dem Schuldner sind auch die Umsätze des Zwangsverwalters im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit zuzurechnen.
3. Die Prüfung der Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 2 und 4
UStG 1993 aus Leistungen, die der Zwangsverwalter bezogen hat, kann auch im Rahmen der gegen ihn gerichteten Steuerfestsetzung nicht auf die von ihm ausgeführten Verwendungsumsätze beschränkt werden.
4. Die wirtschaftliche Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen (§ 15 Abs. 4 UStG 1993) setzt die Verwendung der bezogenen Leistung zur Ausführung solcher Umsätze unter dem Gesichtspunkt voraus, daß die Aufwendungen für die bezogene Leistung Kostenelement des ausgeführten Umsatzes wurden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 552 BFH/NV 1997 S. 400 Nr. -1 TAAAA-95930
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