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Versagung des Steuerklassenprivilegs bei EU-/EWR-Familienstiftungen auf dem Prüfstand
Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das nur für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG vorenthalten werden darf. Die Richter haben daher diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Betroffene Stifter können sich auf das anhängige Verfahren berufen und ein Zwangsruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeiführen.
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Einen letzten Hinweis zur Erbschaft- und Schenkungsteuer haben wir noch für Sie.
Für Zuwendungen bei der Errichtung einer Familienstiftung gibt es eine Steuervergünstigung: das sog. Steuerklassenprivileg. Der Steuersatz richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person. Nach dem Wortlaut des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gilt dies aber nur bei Zuwendungen an inländische Stiftungen.
Das FG Köln hat europarechtliche Zwei...