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BFH Urteil v. - VI R 45/97 BStBl 1998 II S. 54

Gesetze: EStG 1990 § 42 Abs. 2EStG 1991 § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8EStG 1991 § 25 Abs. 3 Satz 4AO 1977 § 150 Abs. 3AO 1977 § 110AO 1977 § 80

Keine eigenhändige Unterschrift, wenn Bevollmächtigter mit Namen des Steuerpflichtigen und ohne Hinweis auf Bevollmächtigung unterschreibt

Leitsatz

Dem Erfordernis der in einem Steuergesetz angeordneten Eigenhändigkeit der Unterschrift ist nicht genügt, wenn ein Bevollmächtigter mit dem Namen des Antragstellers oder Steuerpflichtigen ohne jeden Zusatz oder sonstigen Hinweis auf eine Bevollmächtigung unterschreibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 54
WAAAA-95929

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