Gesetze: GVG § 17 a Abs. 2 bis 4FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3FGO § 70FGO § 128 Abs. 1FGO § 143 Abs. 1FGO § 155
Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson
Leitsatz
1. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluß des FG, mit dem dieses den Rechtsstreit an das ordentliche Gericht verwiesen hat, richtet sich nach § 155 FGO i. V. m. § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG.
2. Zum Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson (Bestätigung der Rechtsprechung, , BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571).
3. Die Beschwerdeentscheidung, durch die ausgesprochen wird, daß der zu dem FG beschrittene Rechtsweg zulässig ist, bedarf keiner Kostenentscheidung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 543 BFH/NV 1997 S. 386 Nr. -1 YAAAA-95924
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