1. Zur Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten in der Bilanz des Mieters 2. Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen
Leitsatz
Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich um gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter handelt, für die der Mieter Herstellungskosten aufgewendet hat, die Wirtschaftsgüter seinem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und die Nutzung durch den Mieter zur Einkünfteerzielung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (Anschluß an , BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 533 BFH/NV 1997 S. 337 Nr. -1 TAAAA-95917
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