Steuerfreier Selbstverbrauch nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG aufgrund beihilferechtlicher Anforderungen nur bei Selbstnutzung
keine Selbstnutzung des Stroms bei Einsatz zur Erzeugung von Licht in Gewächshäusern Dritter
Leitsatz
1. Nach der Gesetzesbegründung verlangt das Vorliegen von „Selbstverbrauch” im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Personenidentität
zwischen dem Betreiber der Anlage und demjenigen, der den Strom entnimmt bzw. verwendet. Kein Selbstverbrauch ist eine Entnahme
durch Dritte (z. B. Mieter, Pächter). Darüberhinausgehend ist das Merkmal des „Selbstverbrauchs” bei der Entnahme von Strom
zur Erzeugung von Nutzenergie – in Übereinstimmung mit der Regelung in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG – aufgrund beihilferechtlicher
Anforderungen nur erfüllt, soweit die erzeugte Nutzenergie selbst genutzt wird.
2. Unionsrechtskonform ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG einschränkend auszulegen. Damit die Steuerbefreiung nicht als Beihilfe
zu qualifizieren ist, muss eine Abgabe von Nutzenergie an Dritte in Form eines Verkaufs bzw. Handels von der Steuerbefreiung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausgenommen sein. Dieser Auslegung steht weder entgegen, dass der Gesetzgeber weder eine ausdrückliche
Regelung entsprechend § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG aufgenommen hat, noch, dass nach der Gesetzesbegründung
die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG sich an der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierten Eigenversorgung und
dem hierzu ergangenen Leitfaden der Bundesnetzagentur orientiert.
3. Die Betreiberin eines Heizkraftwerks hat mit dem von ihr erzeugten Strom das von ihr in der Beleuchtungsanlage erzeugte
Licht nicht selbst genutzt, weil sie dieses Licht nicht zur Beleuchtung eigener Räumlichkeiten oder Anlagen eingesetzt, sondern
dem jeweiligen Gewächshausbetreiber zur Verfügung gestellt hat. Dessen Pflanzen wurden dadurch beleuchtet und deren Wachstum
gefördert. Somit wurde die Nutzenergie in tatsächlicher Hinsicht von den Gewächshausbetreibern genutzt. Insoweit ist unerheblich,
dass die Betreiberin des Heizkraftwerks nach der vertraglichen Gestaltung die Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage hatte.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 46 MAAAJ-68432
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