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FG München Urteil v. - 14 K 1094/23

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 9 Abs. 1a, StromStG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, StromStG § 9b Abs. 1 S. 2, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 107 Abs. 3, AEUV Art. 108 Abs. 3, AGVO Art. 44 Abs. 1, AGVO Art. 44 Abs. 2

Steuerfreier Selbstverbrauch nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG aufgrund beihilferechtlicher Anforderungen nur bei Selbstnutzung

keine Selbstnutzung des Stroms bei Einsatz zur Erzeugung von Licht in Gewächshäusern Dritter

Leitsatz

1. Nach der Gesetzesbegründung verlangt das Vorliegen von „Selbstverbrauch” im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Personenidentität zwischen dem Betreiber der Anlage und demjenigen, der den Strom entnimmt bzw. verwendet. Kein Selbstverbrauch ist eine Entnahme durch Dritte (z. B. Mieter, Pächter). Darüberhinausgehend ist das Merkmal des „Selbstverbrauchs” bei der Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie – in Übereinstimmung mit der Regelung in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG – aufgrund beihilferechtlicher Anforderungen nur erfüllt, soweit die erzeugte Nutzenergie selbst genutzt wird.

2. Unionsrechtskonform ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG einschränkend auszulegen. Damit die Steuerbefreiung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss eine Abgabe von Nutzenergie an Dritte in Form eines Verkaufs bzw. Handels von der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausgenommen sein. Dieser Auslegung steht weder entgegen, dass der Gesetzgeber weder eine ausdrückliche Regelung entsprechend § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG aufgenommen hat, noch, dass nach der Gesetzesbegründung die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG sich an der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierten Eigenversorgung und dem hierzu ergangenen Leitfaden der Bundesnetzagentur orientiert.

3. Die Betreiberin eines Heizkraftwerks hat mit dem von ihr erzeugten Strom das von ihr in der Beleuchtungsanlage erzeugte Licht nicht selbst genutzt, weil sie dieses Licht nicht zur Beleuchtung eigener Räumlichkeiten oder Anlagen eingesetzt, sondern dem jeweiligen Gewächshausbetreiber zur Verfügung gestellt hat. Dessen Pflanzen wurden dadurch beleuchtet und deren Wachstum gefördert. Somit wurde die Nutzenergie in tatsächlicher Hinsicht von den Gewächshausbetreibern genutzt. Insoweit ist unerheblich, dass die Betreiberin des Heizkraftwerks nach der vertraglichen Gestaltung die Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage hatte.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 46
MAAAJ-68432

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