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Ansprüche der Mieter im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1659Seit Mitte des Jahrs 2015 reguliert die sog. Mietpreisbremse in Deutschland die Höhe der zulässigen Neuvertragsmiete im preisfreien Wohnungsbau: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf nur eine Miete vereinbart werden, die die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % überschreitet. Anfang April 2024 hat sich die Ampel-Koalition auf eine Verlängerung der geltenden Regelungen, die bis Ende 2025 befristet sind, bis zum Jahr 2029 geeinigt.
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Grundtatbestand und Ausnahmen von der Geltung der Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse, die nur für Wohnraummietverträge gilt, enthält zunächst einen Grundtatbestand (vgl. § 556d Abs. 1 BGB), wonach die zulässige Miete maximal 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses beträgt. Hiervon erlaubt das Gesetz vier Ausnahmen.
[i]Für Neubauten gilt die Mietpreisbremse nichtAm weitestgehenden ist die Regelung für Neubauten. Wohnungen, die nach dem erstmals vermietet wurden/werden, unterfallen der Regelung gar nicht. Bei umfassend modernisierten Wohnungen gilt die Mietpreisbremse für die erste Vermietung nach Modernisierung nicht.
[i]Erlaubte Überschreitung des Werts von 110 % bei „einfacher“ ModernisierungDer Wert von 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete darf in zwei Fällen...