Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Umdeutung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: § 160 Abs 1 SGG, § 160a SGG
Instanzenzug: SG Augsburg Az: S 16 R 591/22 Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 6 R 221/23 Urteil
Gründe
1Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen mit einem am beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom Revision eingelegt und mit Schreiben vom einen Staatsangehörigkeitsausweis übermittelt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden.
2Die Revision ist unzulässig. Sie ist schon nicht statthaft, weil sie weder im angefochtenen Urteil des LSG noch durch Beschluss des BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1, § 160a Abs 4 Satz 1 SGG). Eine Umdeutung des vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG ist nicht möglich. Durch die Rechtsmittelbelehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom - B 5 R 2/24 BH - RdNr 3 unter Hinweis auf - juris RdNr 5 mwN; s auch AR - juris RdNr 2; - juris RdNr 2). Die Revision ist im Übrigen auch nicht wirksam eingelegt, weil der Kläger sich nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat vertreten lassen und er selbst nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört.
3Auch das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte im Übrigen durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten eingelegt werden müssen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; - juris RdNr 2 mwN). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit gerichtlichem Schreiben vom ausdrücklich hingewiesen worden.
4Die Verwerfung der Revision erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 169 SGG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:050424BB5R2324AR0
Fundstelle(n):
AAAAJ-68355