BGH Beschluss v. - 5 StR 469/23

Instanzenzug: Az: 5 StR 469/23 Beschlussvorgehend Az: 510 KLs 19/22

Gründe

11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass er im Fall 1 der Urteilsgründe statt der Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom . Er beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und „die strafrechtliche Wortlautgrenze“.

22. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

3a) Die Revisionsentscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt.

4aa) Ohne Erfolg beanstandet der Verurteilte, dass ihn der Senat vor der Änderung des Schuldspruchs nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

5Das Revisionsgericht ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten auf seine Rechtsauffassung oder den Inhalt seiner beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 233/19 Rn. 3; vom – 3 StR 143/16 Rn. 2; vom – 3 StR 17/15 Rn. 4 f.; BeckOK StPO/Wiedner, 51. Ed., § 356a Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es eine entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zulässige Schuldspruchverschärfung vornimmt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 209/23 Rn. 3 [BeckRS 2023, 42082]; vom – 4 StR 85/23 Rn. 5; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 15; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit etwa Rn. 3 mwN).

6Eine solche Hinweispflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 265 StPO, denn die auf die Besonderheiten der Tatsacheninstanz zugeschnittene Vorschrift ist im Revisionsverfahren nicht anwendbar (vgl. Rn. 4; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 265 Rn. 4 mwN). Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO soll dem Angeklagten ermöglichen, sich auch in tatsächlicher Hinsicht zu der veränderten Rechtslage zu äußern; vor dem Revisionsgericht kann er dies nicht (LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 20). Der Senat hat geprüft, ob sich der Angeklagte gegen den anderslautenden Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können, dies aber – wie im verwerfenden Beschluss ausgeführt – verneint.

7bb) Soweit der Verurteilte darüber hinaus geltend macht, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, indem er zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schuldspruchänderung bejaht und ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen habe, obwohl es noch keinen Abnehmer für die Kokainlieferung gegeben habe, ist dies im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens unbehelflich (vgl. Rn. 4 mwN). Dass es für die Tatvollendung nicht entscheidend auf das Feststehen eines Abnehmers ankommt, belegt darüber hinaus aber schon die vom Verurteilten selbst herangezogene Entscheidung (, BGHSt 50, 252), wonach bereits die ernsthaften Verhandlungen über den Ankauf von Betäubungsmitteln ein vollendetes Handeltreiben des Käufers darstellen können.

8cc) Der weitere Einwand, der Senat habe sich mit den Argumenten der Revision gegen eine Anwendbarkeit von § 6 Nr. 5 StGB in seinem Beschluss nicht genügend auseinandergesetzt, zeigt ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf (vgl. zum Fehlen einer Begründungspflicht etwa BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 450/23 Rn. 9; vom – 5 StR 406/22 Rn. 3; vom – 3 StR 20/21 Rn. 4 f.).

9b) Die weiteren geltend gemachten Verfassungsverstöße (Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG) liegen ebenso wenig vor. Mangels Gehörsverstoßes sind sie im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO ohnehin unbeachtlich, denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll eine Entscheidung nicht generell erneut zur Überprüfung stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 441/20 Rn. 8; vom – 3 StR 233/19 Rn. 4 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR469.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-68336