- Die Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das Zinsabschlagsgesetz ist jedenfalls für das Jahr 1993 verfassungsgemäß - § 30a Abs. 3 AO hindert nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten, wenn hierfür ein hinreichend begründeter Anlaß besteht
Leitsatz
1. Die Besteuerung und Erhebung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993 verstößt nicht gegen das GG.
2. § 30a AO 1977 ist verfassungskonform einschränkend in der Weise auszulegen, daß er der von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Erhebung der Steuer auf Zinseinkünfte nicht entgegensteht. Die Regelungen des § 30a Abs. 1, 2, 4 und 5 AO 1977 haben lediglich rechtsbestätigenden Charakter § 30a Abs. 3 AO 1977 hindert nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten, wenn hierfür ein ,,hinreichend begründeter Anlaß'' besteht.
3. Aufgrund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte der Gesetzgeber des ,,Zinsabschlaggesetzes'' vom (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen, daß die von ihm getroffenen ,,Nachbesserungsmaßnahmen'' zur Beseitigung des vom BVerfG (vgl. Urteil vom 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) für frühere Veranlagungszeiträume beanstandeten Steuererhebungsdefizits geeignet und ausreichend erscheinen würden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 499 BFH/NV 1997 S. 306 Nr. -1 StBp. 2013 S. 169 Nr. 6 WAAAA-95903
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