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BFH Urteil v. - VIII R 33/95 BStBl 1997 II S. 499

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1AO 1977 § 30aAO 1977 § 93 Abs. 1AO 1977 § 194 Abs. 3AO 1977 § 208 Abs. 1EStG 1993 § 20 Abs. 1 Nr. 7

- Die Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das Zinsabschlagsgesetz ist jedenfalls für das Jahr 1993 verfassungsgemäß - § 30a Abs. 3 AO hindert nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten, wenn hierfür ein hinreichend begründeter Anlaß besteht

Leitsatz

1. Die Besteuerung und Erhebung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993 verstößt nicht gegen das GG.

2. § 30a AO 1977 ist verfassungskonform einschränkend in der Weise auszulegen, daß er der von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Erhebung der Steuer auf Zinseinkünfte nicht entgegensteht. Die Regelungen des § 30a Abs. 1, 2, 4 und 5 AO 1977 haben lediglich rechtsbestätigenden Charakter § 30a Abs. 3 AO 1977 hindert nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten, wenn hierfür ein ,,hinreichend begründeter Anlaß'' besteht.

3. Aufgrund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte der Gesetzgeber des ,,Zinsabschlaggesetzes'' vom (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen, daß die von ihm getroffenen ,,Nachbesserungsmaßnahmen'' zur Beseitigung des vom BVerfG (vgl. Urteil vom 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) für frühere Veranlagungszeiträume beanstandeten Steuererhebungsdefizits geeignet und ausreichend erscheinen würden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 499
BFH/NV 1997 S. 306 Nr. -1
StBp. 2013 S. 169 Nr. 6
WAAAA-95903

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