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BFH 08.05.2024 II R 3/23, StuB 11/2024 S. 448

Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

(1) Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht. (2) Steuerberatern steht seit dem durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung (Bezug: § 52d, § 56, § 62 FGO).

Praxishinweise

Steuerberater sind mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt), spätestens aber ab nach § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt für die Kommunikation mit den Finanzgerichten und dem BFH verpflichtet. Der BFH bleibt damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung.

– jh –