Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die Gegenforderung, mit der es aufrechnen will, im Abrechnungsbescheid nicht bezeichnet
Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegensteht. Auch ein Abrechnungsbescheid, mit dem das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung festgestellt wird, ist nicht mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam, wenn das FA die Gegenforderung nicht bezeichnet hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 479 BFH/NV 1997 S. 323 Nr. -1 FAAAA-95897
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