Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die Gegenforderung, mit der es aufrechnen will, im Abrechnungsbescheid nicht bezeichnet
Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegensteht. Auch ein Abrechnungsbescheid, mit dem das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung festgestellt wird, ist nicht mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam, wenn das FA die Gegenforderung nicht bezeichnet hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 479 BFH/NV 1997 S. 323 Nr. -1 FAAAA-95897
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.