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BPatG Urteil v. - 6 Ni 18/22 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. Juli 2004 in deutscher Sprachfassung angemeldeten europäischen Patents 1 500 762 B1 mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeugtürverschluss“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Anmeldung DE 103 33 902 vom 24. Juli 2003 in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 014 672 geführt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 9. Juli 2014 veröffentlicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:201223U6Ni18.22EP.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-68210

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