Zeugenvernehmung des Gemeinschuldners in einem vom Konkursverwalter angestrengten Rechtsstreit; Begründung einer Revision wegen Ablehnung eines Beweisantrags in den Urteilsgründen des FG; Begriff des ,,Zeugen''; Eintritt des Konkursverwalters in ein vom Gemeinschuldner begonnenes Rechtsbehelfsverfahren
Leitsatz
1. Geht das FG in den Urteilsgründen von einem vom Kläger gestellten Antrag auf Beweiserhebung aus und lehnt es diesen Antrag ab, so bedarf es zwecks Begründung eines Verfahrensfehlers nicht der Darlegung des Klägers in der Revisionsbegründung, daß ein entsprechender Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal gestellt wurde.
2. Zeuge ist jede natürliche Person, die nicht selbst Beteiligter des Verfahrens oder gesetzlicher Vertreter eines am Verfahren Beteiligten ist und die Beweis durch Aussage über Tatsachen oder tatsächliches Vorbringen erbringen soll.
3. Ergeht gegenüber dem Gemeinschuldner eine Einspruchsentscheidung und erhebt dieser Klage, obwohl nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, jedoch vor Klageerhebung, das Konkursverfahren eröffnet wurde, kann der Konkursverwalter die Klageerhebung durch den Gemeinschuldner genehmigen und im Wege der subjektiven Klageänderung in den Rechtsstreit eintreten.
4. Nach dem Eintritt des Konkursverwalters in den Rechtsstreit ist der Gemeinschuldner kein Beteiligter mehr; er kann als Zeuge vernommen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 464 BFH/NV 1997 S. 317 Nr. -1 XAAAA-95891
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