BGH Beschluss v. - 5 StR 30/24

Instanzenzug: Az: 531 KLs 9/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Fall II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt im Fall II.2 zur Änderung des Schuldspruchs.

3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überließ der Angeklagte einem Bekannten kostenlos eine zuvor von ihm zum Eigenkonsum erworbene Kugel Haschisch. Zugleich führte der Angeklagte in einer Hosentasche etwa 1,5 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 20 % THC) für den Eigenkonsum bei sich.

4b) Der Schuldspruch wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln kann keinen Bestand haben. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung ).

5Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr allein als Abgabe von Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG) zu würdigen; der weitere Besitz von ungefähr 1,5 g Cannabis zum Eigenkonsum ist nicht mehr strafbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG).

6Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

72. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe hat schon deshalb keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG gegenüber § 29 Abs. 1 BtMG milder ist. Zudem ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln weggefallen. Der Wegfall der Einzelstrafe zieht hier die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

83. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR30.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-68151