Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Bezug: BStBl 2024 I S. 253
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum abgegeben werden.
Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2024 I S. 253).
BMF v. - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 915
ErbStB 2024 S. 223 Nr. 8
GmbH-StB 2024 S. 213 Nr. 7
CAAAJ-68136