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USt direkt digital Nr. 12 vom Seite 6

Bonuszahlungen im Zentralregulierungsgeschäft

, Rev. BFH: V R 20/23

Dr. Christian Sterzinger

Ein leistender Unternehmer (z. B. ein Hersteller) kann die Bemessungsgrundlage seines ausgeführten Umsatzes auch dann mindern, wenn er nicht dem Empfänger seiner Leistung (z. B. einem Händler), sondern einem anderen Leistungsempfänger auf einer späteren Stufe einer Leistungskette (z.B. dem Endkunden) einen Preisnachlass gewährt. Soweit der von dem Preisnachlass des Herstellers begünstigte Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat dieser korrespondierend seinen Vorsteueranspruch aus der von ihm (z. B. von einem Händler) bezogenen Leistung, um den vom Hersteller gewährten Preisnachlass zu mindern.

Bei Vermittlungsleistungen fehlt es aber an einer Leistungskette. Ein vom Vermittler aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten auf den Preis der vermittelten Leistungen gewährter Preisnachlass ist umsatzsteuerlich irrelevant. In diesen Fällen müssen die vom Preisnachlass begünstigten Anschlusskunden nicht den Vorsteuerabzug aus dem Bezug der vermittelten Leistung berichtigen bzw. mindern. Die Frage, welche Bemessungsgrundlage welches Umsatzes in Leistungsketten im Falle von Erstattungen zu reduzieren ist, stellt sich insbesondere im Zentralregulierungsgeschäft. Darüber hinaus...