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Cum/Ex | Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer (FG)
Die Kapitalertragsteuer bei "Cum/Ex-Geschäften" ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern (; Beschwerde anhängig, BFH-Az. VIII B 121/23).
Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die im Streitjahr 2011 an den Börsen XETRA und EUREX auf eigene Rechnung Geschäfte um den Dividendenstichtag herum tätigte. Im Rahmen der K...