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Personalgestellung einer Forschungs-GmbH für ihre Vermarktungsgesellschaften
Ob und wann eine Forschungs-GmbH ihren zur Vermarktung eigener Forschungsergebnisse gegründeten Gesellschaften Personal stellen darf, ist eine von gewissen Voraussetzungen abhängige Frage, die tief in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hineinreicht. Worauf zu achten ist, um im Ergebnis Arbeitnehmer-gerecht dem § 1 Abs. 1b Sätze 1 und 2 AÜG nicht zu unterliegen und Erlaubnisfreiheit aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 2 i. V. mit § 18 AktG zu erzielen, arbeitet dieser Beitrag heraus.
I. Forschungs- und Vermarktungsgesellschaften
Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, welches unmittelbar oder überwiegend wissenschaftlichen Bestimmungen dient, sprechen wir gemeinhin von einem Forschungsbetrieb. Es spielt hierbei keine entscheidende Rolle, ob gleichzeitig mit der Verfolgung geistig-ideeller Vorstellungen auch ein Gewinnstreben verbunden ist. Es ist nach der h. M. des BAG ferner unerheblich, ob es sich um grundlagen- oder anwendungsorientierte Forschung handelt. Eine an die angewandte Forschung anknüpfende Weiterentwicklung gehört insoweit ebenfalls zur Wissenschaft.
Um im internationalen Wettbewerb eine führende Stellung auf dem zukunftsträchtigen Forschungsgebiet zu erreichen, ist es Aufgabe der Forschung...