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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 796/20

Gesetze: AO § 257 Abs. 1 Nr. 1, AO § 257 Abs. 2 S. 1, InsO § 301, InsO § 302 Nr. 1, InsO § 302 Nr. 2, InsO § 335, Code de Commerce Art. L 643-11 Abs. I S. 1

Steuerverbindlichkeiten, hinsichtlich derer der Steuerpflichtige rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, auch nach Abschluss eines in Frankreich durchgeführten vereinfachten Insolvenzverfahrens nach französischem Recht weiter vollstreckbar

Leitsatz

1. Die Entscheidungen der französischen Insolvenzgerichte und die hieraus folgenden Rechtswirkungen einschließlich der Vollstreckungsbeschränkung nach Abschluss des Verfahrens sind grundsätzlich auch in Deutschland zu beachten (vgl. betreffend Restschuldbefreiung nach französischem Insolvenzrecht).

2. Ist für den Steuerpflichtigen in Frankreich ein vereinfachtes Insolvenzverfahren über sein Vermögen (liquidation judiciaire simplifiée), in dem unter anderem das deutsche Finanzamt seine Forderungen angemeldet hat, aufgrund unzureichender Aktiva des Steuerpflichtigen wieder beendet worden, so erstreckt sich das nach französischem Recht erteilte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung insoweit nicht auf die Steuerforderungen des deutschen Finanzamts, als der Steuerpflichtige in Deutschland strafrechtlich rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (Anschluss an Cour de Cassation, civile, Chambre Commerciale, Urteil v. , Nr. 10-19.417).

3. Der grundsätzliche Ausschluss der Einzelzwangsvollstreckung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gemäß Art. L 643-11 Abs. I Satz 1 Code de Commerce greift unter anderem dann nicht ein, wenn die betreffende Forderung ihren Ursprung in einer Straftat hat, für welche die Schuld des Schuldners festgestellt wurde. Art. L 643-11 Abs. I Satz 2 Nr. 2 Code de Commerce ist nicht auf Geldstrafen beschränkt, nicht deckungsgleich mit der Regelung in § 302 Nr. 2 InsO und entspricht auch nicht der deutschen Regelung in § 302 Nr. 1 InsO

Fundstelle(n):
DAAAJ-68007

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