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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 231/22

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1, ErbStG § 8, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 15, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 17

Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

zur Steuerbefreiung von Zuwendungen an eine dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Förderung einer Gaspipeline dienenden Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nur auf Erstausstattung einer Stiftung anwendbar, nicht aber auf weitere Zustiftungen

Leitsatz

1. Das Merkmal des „Zwecks” im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG ist grundsätzlich weit auszulegen; die relevanten Zwecke werden nur durch die Verfassung der jeweiligen Gebietskörperschaft begrenzt. So können Umwelt- und Klimaschutz oder auch die Förderung einer Gaspipeline als legitime Zwecke eines Bundeslandes anzusehen sein.

2. Das Merkmal „ausschließlich” (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass es nur dann erfüllt ist, wenn die betreffende Gebietskörperschaft den Zweck hinreichend konkret selbst festlegt. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG erfasst nur solche Vorgänge, die den Anforderungen an die Verwendung von Steuermitteln durch den Staat genügen. Soweit es um die Verwendung von Haushaltsmitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern geht, muss der Landtag hinreichend konkret bestimmen, für welche Zwecke Mittel in welcher Höhe verwendet werden.

3. Die Verwendung einer Zuwendung zu einem gemeinnützigen Zweck ist nur dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG gesichert, wenn sie erfolgt oder beaufsichtigt wird durch eine öffentliche Behörde oder einen öffentlichen Beamten in amtlicher Eigenschaft, eine Religionsgesellschaft oder einen Geistlichen kraft seiner kirchlichen Stellung. Die Verwendung ist dagegen nicht ohne Weiteres als gesichert anzusehen, wenn sie einem Erben, Testamentsvollstrecker oder einer anderen Privatperson oder einem nicht rechtsfähigen Verein aufgetragen ist, der nach seiner Organisation keine Gewähr für die dauernde Zweckerfüllung bietet.

4. Eine Verwendung der dem Vorstand einer privaten Stiftung zugewendeten Schenkungen für den Klima- und Umweltschutz ist nicht gesichert, wenn durch die staatliche Stiftungsaufsicht nicht gewährleistet ist, dass die Mittel gerade für den Klima- und Umweltschutz und nicht für einen ebenfalls vorhandenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden.

5. Die Auflage gegenüber einer Stiftung, das ihr Zugewandte satzungsgemäß zu verwenden, mindert die Bereicherung der Stiftung nicht.

6. Vermögen geht nur dann im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG „auf Grund eines Stiftungsgeschäfts” über, wenn die Stiftung ihre durch das Stiftungsgeschäft festgelegte Erstausstattung erhält. Auf weitere Zustiftungen ist die Vorschrift nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 46
ErbStB 2024 S. 278 Nr. 10
ErbStB 2024 S. 279 Nr. 10
TAAAJ-68006

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