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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 28/20

Gesetze: RVG Nr. 1002 VV; RVG Nr. 1003 VV

Zur Kostenentscheidung im Rahmen der Erinnerung gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nach § 149 Abs. 2 FGO

Leitsatz

Der unterliegende Beteiligte trägt die außergerichtlichen Kosten des Gegners auch dann, wenn er der Erinnerung nicht entgegengetreten ist (entgegen Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2 KO 271/10).

Fundstelle(n):
DAAAJ-67998

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