Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht
Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 7 BV 22.2642 Urteilvorgehend Az: M 6 K 22.3507 Urteil
Gründe
1Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. - NVwZ 2024, 55 Rn. 9).
2Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:230524B6B70.23.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-67985