BGH Beschluss v. - 5 StR 209/24

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 534 KLs 21/23

Gründe

11. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2Gegen das am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit am selben Tag eingereichtem Schriftsatz vom Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung am mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Revisionseinlegungsfrist ausgehend vom berechnet und entsprechend in den Kalender eingetragen worden. Erst bei Fertigung des Revisionsschriftsatzes am vermeintlich letzten Tag der Frist sei der Irrtum aufgefallen, die Rechtsmitteleinlegung nachgeholt und Wiedereinsetzung beantragt worden. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden.

32. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom zu gewähren.

4a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Der Angeklagte hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil sie erst am Dienstag, den und damit mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils am Montag, den eingelegt wurde (vgl. § 43 Abs. 1 StPO). Er hat durch seinen Verteidiger noch am und damit binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und die versäumte Handlung zugleich formwirksam im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags hat er glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Angesichts der im Antrag geschilderten Abläufe war es nicht erforderlich, näher als geschehen zum fehlenden Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis vorzutragen.

5b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. ).

63. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. ). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335; vom – 2 StR 124/23).

74. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080524B5STR209.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-67968